Hartz IV: Wohnkostenzuschuss beantragen!

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Seit Jahresbeginn haben auch Auszubildende, Studierende und Schüler unter Umständen einen Rechtsanspruch nach "Hartz IV" auf einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten. Hartz-IV-Zuschuss zur Miete seit Jahresbeginn möglich

Seit Jahresbeginn haben auch Auszubildende, Studierende und Schüler unter Umständen einen Rechtsanspruch nach „Hartz IV“ auf einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten. Auf diese Neuregelung hat die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) am Donnerstag in Berlin aufmerksam gemacht. Bisher waren Personen im Regelfall von Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach eine Ausbildungsförderung erhalten konnten.

Bedingung für den Zuschuss ist, dass der Auszubildende BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur erhält und tatsächlich Kosten für Miete und Heizung anfallen. Dies betrifft auch Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, sich aber an den Kosten beteiligen müssen.

Der Zuschuss beträgt die Differenz zwischen den tatsächlichen Wohnkosten – soweit diese angemessen sind – und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Anteil für die Wohnkosten. "Diese Sätze sind oftmals weltfremd und viel zu niedrig, so dass der Zuschuss nach Hartz IV benötigt wird" erläutert Martin Künkler von der KOS. So erhalte beispielsweise eine Studentin beim BAföG
monatlich nur 44 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnt.

Die Koordinierungsstelle rät daher Auszubildenden, entsprechende Anträge bei den zuständigen „Arbeitsgemeinschaften“ (ARGEN) vor Ort zu stellen. "Nach unzähligen Verschlechterungen bei Hartz IV ist der Zuschuss ausnahmsweise mal eine kleine Verbesserung, die genutzt werden sollte" so Martin Künkler. Der Zuschuss könne vor allem die "finanzielle Not von erwerbslosen Eltern etwas lindern", die mit Kindern in Ausbildung zusammenleben. Denn bisher zahlten die Ämter diesen Haushalten nicht die tatsächlichen Wohnkosten, sondern kürzten die Leistung um den Wohnkostenanteil des Auszubildenden.

Grundsätzlich haben Schüler, die BAföG beziehen sowie Auszubildende, die BAB erhalten einen Leistungsanspruch, unabhängig davon, ob sie bei ihren Eltern oder in einer eigenen Wohnung wohnen. Studierende erhalten den Zuschuss jedoch nur, solange sie im Elternhaus leben. (Erläuterungen- wer kann beantragen) 8.01.07

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