Wichtige Änderungen für Bedarfsgemeinschaften bei Widersprüchen
Seit dem 1. Juli 2007 gilt folgende Auflage des Bundessozialgerichts: JedeR Betroffene kann/muss separat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Ansonsten ist es aber wichtig, dass jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln Widerspruch gegen Fehler im Bescheid einlegt, um seine /ihre Rechte zu wahren. Um den Papierverbrauch in Grenzen zu halten, wird wohl auch künftig ein Widerspruch pro Bedarfsgemeinschaft (BG) ausreichen. Hier sollte nur zweifelsfrei vorangestellt (und bei Volljährigen durch Unterschrift bestätigt) werden, dass jedes Mitglied der BG Widerspruch gegen den Bescheid einlegt – und dann auch alle unterschreiben.
Wichtig: Ein Widerspruch muss erneuert werden, wenn ein neuer Bescheid kommt. Wenn also die Bearbeitung eines Widerspruchs sich hinzieht und der Leistungsträger zwischenzeitlich einen neuen Bescheid erlässt, der das Problem nicht aus der Welt schafft, muss auch gegen diesen neuen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Man kann sich dabei eine ausführliche Begründung sparen und auf den schon einmal eingelegten Widerspruch verweisen. (20.08.07)
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