Hartz IV: Stromversorgung ist Grundrecht

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Das hessische Landessozialgericht urteilte: Eine Stromversorgung für ALG II Bezieher muss gewährleistet sein

Das hessische Landessozialgericht hatte einen recht ungewöhnlichen Fall zu beurteilen. Ein 43 Jahre alter Mann lebt auf einem Bauwagenplatz in einem 10 Quadratmeter großen Bauwagen in Frankfurt am Main. Um im Winter zu heizen, verwendet der Kläger einen Holzofen. Die Stromversorgung wurde bislang über eine kleine Solaranlage gewährleistet. Ein Anschluss zur regulären Stromversorgung besteht nicht, so dass der Betroffene auf die Solaranlage angewiesen ist. Die Anlage ist allerdings vor zwei Jahren kaputt gegangen, so dass der ALG II Bezieher bei der zuständigen "Hartz IV-Behörde" einen Antrag auf Reperatur bzw. Neuanschaffung einer kleinen Solaranlage stellte. Doch das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag aufgrund der zu hohen Kosten ab. Der Mann reichte Klage ein.

Das hessische Landessozialgericht (AZ L 7 AS 326/09 B ER, der Beschluss ist unanfechtbar und rechtskräftig) in Darmstadt urteilte, dass auch für Bürger, die auf einem Bauwagenplatz leben, eine Stromversorgung gewährleistet sein muss. Ein Ausschluss von der Stromversorgung sei eine "erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde", so die Richter. In einem Vergleich ordneten die Richter an, dem Kläger ein Darlehen zur Beschaffung der preisgünstigsten Stromversorgung zu gewähren. Der Erhaltungsaufwand der Solaranlage sei im Vergleich mit entsprechenden Unterkunftskosten sehr angemessen. Die Darmstädter Richter verurteilten nun die Job-Center GmbH, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 6.195 EUR zur Beschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Eine Stromversorgung gehört zum elementaren Lebensbedarf. Eine einstweilige Anordnung sei in diesem Fall erforderlich. (18.11.2009)