Hartz IV: Sperrzeiten können vermieden werden!

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Achtung: Was man tun kann, um ALG Sperrzeiten zu vermeiden
Viele Menschen, die arbeitslos werden, bekommen nur deshalb eine Sperrzeit aufgebrummt, weil sie sichnur deshalb eine Sperrzeit aufgebrummt, weil sie sich zu spät bei der Arbeitsagentur (also dem früheren Arbeitsamt) melden. Allein in der kurzen Zeit zwischen Januar und September 2007 waren es 174.000!

Sperrzeit heißt, dass es für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld (Hartz IV) gibt. Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, ist eine Falle: Denn die Regel ist kaum bekannt und auch die Arbeitgeber informieren zu wenig darüber.
Deshalb ist es ganz wichtig zu wissen: Man sollte sich zweimal bei der Arbeitsagentur melden: erst „arbeitsuchend“
– und zwar schon lange bevor man arbeitslos wird – und später dann nochmal als „arbeitslos“.

Um Sperrzeiten zu vermeiden ist es ebenfalls wichtig zu wissen, welche Arbeitsangebote zum Beginn der Arbeitslosigkeit als zumutbar gelten und akzeptiert werden müssen. Anders als beim Arbeitslosengeld (ALG II) gibt es beim ALG I noch einige wenige Schutzrechte. Das heißt, unter bestimmten Bedingungen darf der Erwerbslose auch „Nein“ zu einem Stellenangebot sagen.

In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit können Stellenangebote abgelehnt werden, wenn der neue Verdienst mehr als 20 Prozent unter dem bisherigen Verdienst liegt.

Vom vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit können Stellenangebote abgelehnt werden, wenn der neue Verdienst mehr als 30 Prozent unter dem bisherigen Verdienst liegt. Verglichen wird dabei der alte mit dem neuen Bruttolohn. Ab dem siebten Monat ändert sich dann der Vergleichsmaßstab von brutto auf netto: Stellenangebote können abgelehnt werden, wenn der Nettolohn abzüglich der „Werbungskosten“ (z.B. Fahrtkosten) niedriger ist als das Arbeitslosengeld ansich. Dabei wird nicht genau gerechnet sondern mit einem so genannten „pauschalierten Nettoentgelt“.

Die erste, frühzeitige Arbeitsuchmeldung
Spätestens 3 Monate bevor Dein Arbeitsverhältnis endet, musst Du Dich bei der Arbeitsagentur (kurz AA) persönlich arbeitsuchend melden (Personalausweis mitnehmen). Eine frühere Meldung ist möglich. Seit Mai 2007 kann man auch bei der Agentur für Arbeit (AA) anrufen und zunächst telefonisch arbeitsuchend melden. Dann wird ein Termin vereinbart, an dem die persönliche Meldung nachgeholt werden muss. Nur wenn dieser Termin auch wahrgenommen wird, gibt es keine Sperrzeit. Eine telefonische Meldung ist aber nur im Notfall ratsam; also wenn die Drei-Monats-Frist anders nicht eingehalten werden kann. Denn ein Anruf ist eine heikle Sache: Im Streitfall ist es unmöglich nachzuweisen, dass man sich tatsächlich telefonisch arbeitsuchend gemeldet hat.

Wer die Meldefrist versäumt, der bekommt (später) eine Sperrzeit. Das heißt, die AA zahlt eine Woche lang kein Arbeitslosengeld (ALG). Die Pflicht zur frühzeitigen Vorsprache bei der AA gilt sowohl nach einer Kündigung als auch wenn eine befristete
Beschäftigung ausläuft.

Selbst wenn man gegen die Kündigung klagst oder der Arbeitgeber in Aussicht stellt, eine befristete Stelle zu verlängern, muss die Meldung trotzdem erfolgen.

Für Auszubildende gilt die Pflicht nur bei einer überbetrieblichen Ausbildung.
Es gibt auch Fälle, in denen die 3-Monats-Frist gar nicht eingehalten werden kann:
1. Etwa wenn ein Arbeitgeber Ihnen mit einer Frist von vier Wochen kündigt.
2. Oder wenn die Stelle von vorne herein auf weniger als drei Monate befristet ist. Dann gilt eine deutlich verschärfte Regelung: Man muss innerhalb von drei Tagen bei der AA melden, nachdem Sie vom Ende der Beschäftigung erfahren haben. Es ist rechtlich umstritten, ob mit „drei Tagen“ Werktage oder Kalendertage gemeint sind. Am besten also umgehend zur AA gehen. Die Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer über die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchmeldung informieren und sie dafür freistellen.

Die zweite, „eigentliche“ Arbeitslosmeldung
Arbeitslosengeld bekommt man erst ab dem Tag, an dem man tatsächlich ist und – ganz wichtig – nachdem Du Dich zusätzlich zur Arbeitsuchmeldung noch einmal persönlich arbeitslos gemeldet hat (Perso mitnehmen!!).

Um kein Geld zu verschenken, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag, an dem man arbeitslos ist, auch arbeitslos melden. Empfehlenswert ist aber, sich deutlich früher arbeitslos zu melden, damit der Antrag rechtzeitig bearbeitet werden kann und zügig das Geld erhalten werden kann. Die Arbeitslosmeldung ist frühestens drei Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit möglich.
Man kann die Arbeitsuchmeldung und die Arbeitslosmeldung in einem Abwasch erledigen, wenn der Zeitraum zwischen dem Tag, an dem man vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfährst, und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses kürzer als
drei Monate ist – also wenn die oben genannte 3-Tage-Frist für die Arbeitssuchmeldung gilt.

Abschließende Hinweise bei drohender Arbeitslosigkeit:
Vorsicht vor Aufhebungsverträgen sowie Abfindungen, bei denen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Hier drohen Kürzungen! Den Resturlaub vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit nehmen. Denn für Zeiten mit ausstehendem Urlaubsanspruch
gibt es kein Arbeitslosengeld Eins! Unbedingt Wohngeld beantragen! Oftmals besteht ein Anspruch bei niedrigem ALG I, großer Familie und nur gering oder gar nicht verdienenden Angehörigen. (31.10.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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