Hartz IV: Sich wehren gegen Mieterhöhungen

Lesedauer 2 Minuten

Sind Mieterhöhungen nicht rechtens, müssen sich Hartz IV-Bezieher selbstständig vorm Amtsgericht dagegen wehren. Das Jobcenter darf sich verweigern, rechtswidrige Mietpreiserhöhungen zu zahlen.

05.11.2012

Die Unterkunftskosten bei Hartz IV werden in der Regel seitens des Jobcenters übernommen, wenn diese als „angemessen“ gelten. Oft aber erhöhen die Vermieter die Mietkosten in unberechtigter und überzogener Höhe. Für Arbeitslosengeld II Bezieher ist dies eine schwierige Situation. Denn obwohl der Wohnraum derselbige ist wie zuvor, gelten mit der Mieterhöhung die Unterkunftskosten manchmal als nicht mehr ortsüblich „angemessen“. Bei augenscheinlich unberechtigten Mietforderungen kann das Jobcenter die Kostenübernahme verweigern.

Nebenkosten-Erhöhung muss nachvollziehbar sein
Zwei Landessozialgerichte haben sich dieser Thematik angenommen. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az.: L 11 AS 948/10 B ER), dass Nebenkosten, die seitens des Vermieters mutmaßlich als hoch eingestuft werden, seitens des Leistungsträgers nicht übernommen werden müssen. Denn das BGB § 560 enthält die gesetzliche Vorgabe, dass Vermieter eine Nebenkosten-Erhöhung gegenüber dem Mieter nachvollziehbar begründen muss. Kann die Mieterhöhung seitens des Vermieters nicht belegt werden, so ist diese unwirksam.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter der Mieterin lediglich mitgeteilt, dass die Nebenkosten pauschal um 40 Euro im Monat erhöht werden. Eine Begrün­dung für diese Erhöhung fehlte in dem Anschreiben. Die Richter entschieden, „im vorliegenden Fall bestand kein materiellrechtlicher Anspruch auf Übernahme der erhöhten Betriebskostenpauschale“. Daher müsse die Hartz IV-Behörde nicht die erhöhten Nebenkosten bezahlen.

Mieter muss rechtlich gegen Vermieter vorgehen
Der Mieter habe bereits anfänglich davon gewusst, dass die Nebenkostenerhöhung nicht ausreichend begründet war. Daher sei es laut Landessozialgericht es „zumutbar gewesen, gegen die Mieterhöhung vorzugehen“. Doch wie sollen sich Hartz-IV-Bezieher rechtlich gegen den Vermieter zur Wehr setzen, wenn sie selbst kaum finanzielle Mittel haben, um über die Runden zu kommen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landessozialgericht Sachsen (Az.: L 3 AS 290/10 B PKH), ebenfalls in einer Entscheidung des einstwei­ligen Rechtswegs. Die Landessozialrichter beschieden, dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des Sozialgesetzbuches II das Jobcenter verpflichtet sei, die Kosten für einen Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter zu übernehmen. Daher lehnten sie eine Kostenübernahme ab. Auch der Grundsatz des sozialrechtlichen Herstellungs­anspruches könne nicht helfen, da der Leistungsträger gegenüber dem „Kunden“ seine Beratungspflicht nicht verletze.

Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen
Damit stehen Hartz IV Bezieher zunächst allein mit dem Problem der unberechtigten Mieterhöhungen da. Doch Möglichkeiten zur Abwehr bestehen dennoch: Hilfebedürftige können für ein Verfahren vor dem Amtsgericht Prozesskos­tenhilfe beantragen. Ist der Mieter nämlich auf Hartz IV, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen, muss im Rahmen des § 114 der Zivilprozessordnung eine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Lehnt jedoch das Amtsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab, weil augenscheinlich die Aussichten auf Erfolg nicht gegeben sind, darf das Jobcenter die erhöhten Mietkosten nicht mehr in Frage stellen. Dann müssen die Leistungsträger die vom Vermieter geforderte Mieterhöhung übernehmen, sofern diese weiterhin als „angemessen“ gilt. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Verdacht auf überzogene Mieterhöhung das Amtsgericht eingeschaltet werden sollte. (wm)

Bild: Sammy / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...