Die Sanktionen für Hartz IV-Bezieher sollen ausgesetzt werden. Dies gelte allerdings nur für die sogenannten Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II. Meldeversäumnisse fallen demnach nicht darunter, auch wenn der neue Gesetzesentwurf nicht explizit benennt, dass die Sanktionen hier weiter gelten.
Bis zum Jahresende keine Sanktionen
Die Bundesregierung will die Sanktionen bei Pflichtverletzungen, nicht aber bei Meldeversäumnissen, für Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bis zum Jahresende 2022 befristet aussetzen.
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Das sieht der Gesetzentwurf (20/1413) zur Änderung des Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor. Das Sanktionsmoratorium werde zu mittelbaren Mehrausgaben bei den Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2022 führen, heißt es darin.
Davon würden rund 11,6 Millionen Euro auf den Bund und rund 0,4 Million Euro auf die Kommunen entfallen.
Zu der gesetzlichen Neuregelung gebe es keine Alternative, betonte die Bundesregierung. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2019 eine Neuregelung in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gefordert.
Sanktionen auch beim Bürgergeld?
Gleichwohl sieht sie den vorliegenden Gesetzentwurf nur als Zwischenschritt. Der Koalitionsvertrag sehe die Einführung eines Bürgergeldes vor, in deren Zuge auch die geforderte gesetzliche Neuregelung der Sanktionen erfolgen solle, schreibt die Bundesregierung.
Das bedeutet, dass die Bundesregierung offenbar nicht grundsätzlich ausschließt, dass es auch bei einem “Bürgergeld” weiterhin Sanktionen geben werde. Gut vier Fünftel der bisher veranlassten Sanktionen entfallen nämlich auf die sogenannten Meldeversäumnisse. Diese sollen laut Gesetzesentwurf nun weiterhin mit Geldkürzungen bis zu 30 Prozent bestraft werden.
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