Hartz IV Regelsatz Klage: Widerspruch einlegen!

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Tacheles e.V.: Das Bundesverfassungsgericht wird am 20. Oktober 2009 die Höhe der Regelleistungen überprüfen. Es ist zu erwarten, dass Mängel bei der Bemessung der Kinderregelleistung festgestellt werden. Wir geben hier ein paar Tipps, wie gegebenenfalls rückwirkend (auch für Erwachsene) Ansprüche gesichert werden können.

Am 20. Oktober 2009 findet beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die mündliche Verhandlung zur Höhe der Regelsätze im SGB II / SGB XII statt. Die schriftliche Urteilsverkündung wird voraussichtlich erst einige Monate später erfolgen.

Auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der anstehenden Entscheidung mit der Höhe der Regelleistungen insgesamt befassen wird, ist zu erwarten, dass vor allem die Bemessung der Regelleistungen für Kinder im Fokus einer kritischen Überprüfung stehen wird.

Hauptkritikpunkt dabei ist, dass die Kinderregelleistungen prozentual von den Regelleistungen der Erwachsenen abgeleitet sind und dass demzufolge die kinderspezifisch entwicklungsbedingten, wachstumsbedingten und ausbildungsgeprägten Bedarfslagen hier nicht berücksichtigt sein können. Zudem hält das Bundessozialgericht den Ausschluss der abweichenden Bedarfsfestlegung (§ 3 Abs. 3 S. 2 SGB II) für verfassungswidrig. Auch diese Regelung könnte beim BVerfG zur Disposition stehen.

Dass es zu einer umfassenden Überprüfung der Bemessungsgrundlage der Regelleistungen für Erwachsene kommt, ist dagegen aus unserer Sicht kaum zu erwarten.
Politische Relevanz der Entscheidung

Ein sicheres Zeichen, dass beim Bundesverfassungsgericht erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Regelleistungen für Kinder bestehen, ist die nervöse Reaktion der Bundesregierung auf die oben genannten Sozialgerichtsentscheidungen. Sie hat mit Wirkung zum 1. Juli 2009 innerhalb weniger Monate nach dem Vorlagebeschluss des hessischen Landessozialgerichts eine neue Leistungsstufe in Höhe von 70 Prozent der vollen Regelleistung für die sechs bis 13jährigen Kinder eingeführt. Zudem wird ab August dieses Jahres einmal jährlich ein Zuschuss für die Schule gewährt (§ 24a SGB II), der für Schulkinder umgerechnet eine Erhöhung der Regelleistung von monatlich 8,33 EUR ausmacht.

Bis dahin blieb die Bundesregierung beharrlich bei ihrer Position, es gebe keinen Änderungsbedarf bezüglich der Höhe der Regelleistungen. Wirtschaftsverbände oder einzelne Politiker forderten sogar eine Absenkung derselben. Dass plötzlich eine deutliche Erhöhung der Leistung vorgenommen wurde, ist der vorausseilende Gehorsam der Regierung auf eine für sie möglicherweise negative Entscheidung des BVerfG. Um in der Öffentlichkeit nicht tatenlos dazustehen, und zudem den lauter gewordenen Vorwürfen zu begegnen, die Regierungspolitik würde Kinderarmut fördern, war die Regierung zuletzt stark unter Druck geraten.

Der öffentliche Druck, der letztlich eine Erhöhung der Leistungen für Schulkinder und der Einführung des Zuschusses für Schulbedarf bewirkte, ist besonders auf die zahlreichen Kampagnen und politischen Aktionen aus der „Erwerbslosenbewegung” und der Wohlfahrtsverbände zum Thema Kinderarmut zurückzuführen. Diese zum Teil jahrelange Arbeit hat gesellschaftliche Wellen geschlagen und die nötige Gegenöffentlichkeit erzeugt. Alle Beteiligten sollten sich des großen politischen Erfolgs bewusst sein, der hier errungen wurde.

Rechtliche Möglichkeiten im Vorfeld der Entscheidung

Zunächst geht es um die Frage, welche rechtlichen Folgen die anstehende BVerfG-Entscheidung hat bzw. haben könnte. Sollte das BVerfG die Bemessung der Regelleistungen für die Vergangenheit für verfassungswidrig erklären, bekommen nur diejenigen rückwirkend Leistungen nachgezahlt,

– die gegen die Höhe der Regelleistung Widerspruch eingelegt haben – allerdings nur für den widerspruchsbefangenen Zeitraum –,
– die vor dem 20. Oktober 2009 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eingelegt haben – ebenfalls nur für den Zeitraum, für den die Überprüfung beantragt wurde – oder
– bei denen die ARGE bereits eine Zusicherungserklärung zur rückwirkenden Erstattung von Leistungen abgegeben – allerdings auch nur für den zugesicherten Zeitraum.

Sollte das BVerfG verfassungsrechtliche Zweifel an der Bemessung der Regelleistungen für die Vergangenheit äußern und den Gesetzgeber verpflichten, bestehende Mängel für die Zukunft zu beheben, gibt es für die Vergangenheit gar nichts, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem die geforderten gesetzlichen Änderungen greifen.

Sollte das BVerfG Änderungen bei der Bemessung der Regelleistung vorgeben, gehen wir davon aus, dass diese mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Für den Fall, dass das BVerfG aber eine Verfassungswidrigkeit auch für die Vergangenheit feststellt, bekommen nur diejenigen Leistungen rückwirkend gezahlt, die vor dem 20. Oktober 2009 Widerspruch eingelegt bzw. einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt haben. Sie können dann bis zu vier Jahre rückwirkend Leistungen erhalten und zwar gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde. Wenn ein Leistungsanspruch vorliegt und der entsprechende Antrag gestellt wurde, wären demnach rückwirkend bis Januar 2005 die möglicherweise verfassungswidrig zu niedrig gezahlten Leistungen nachzuzahlen (§ 44 Abs. 4 SGB X).

Es sollte sich daher jede/jeder selber überlegen, ob sie/er einen Überprüfungsantrag noch vor dem 20. Oktober 2009 stellt. Nach diesem Termin ist die Sicherung eines Anspruchs auf höhere Regelleistungen für die Vergangenheit jedenfalls nicht mehr möglich (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V. m. § 330 Abs. 1 SGB III).

Tacheles e.V. bietet hierzu zwei Musterüberprüfungsanträge zum Herunterladen an:

Zum SGB II / ALG II:

* Überprüfungsantrag für eine Person [ZIP 10KB]* Überprüfungsantrag für die Bedarfsgemeinschaft/Familie [ZIP 10KB]

Zum SGB XII / Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter:

* Überprüfungsantrag für Sozialhilfe Bezieher [ZIP 5KB]

Diese Anträge müssen vor dem 20. Oktober bei der ARGE oder dem Sozialamt eingehen!

Die Tacheles-Online- Redaktion erklärt ausdrücklich, dass sie keine Unterstützung bei der Durchsetzung von Überprüfungsanträgen leisten kann. Sollte das BVerfG positiv, mit Wirkung für die Vergangenheit entschieden, müsst Ihr Euch zur Realisierung von Nachzahlungen an örtliche Beratungsstellen und Rechtsanwälte wenden. Die Alg II-Behörden / Sozialämter haben im Extremfall eine Frist von sechs Monaten, um Anträge (auch Anträge nach § 44 SGB X) zu bearbeiten. Sollten bis zur BVerfG-Entscheidug noch viele solcher Anträge gestellt werden, kann es möglicherweise dauern, bis eine Reaktion der ARGE / des Sozialamtes erfolgt. Wer Ansprüche rückwirkend durchsetzen will, braucht einen langen Atem. (Ein Artikel der Tacheles Redaktion, 19.09.2009)