Hartz IV Referentenentwurf teilweise rechtswidrig

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Hartz IV: Geplante Änderungen des SGB II in vielen Teilen verfassungs- und rechtswidrig

(22.09.2010) Die, im uns vorliegende Hartz IV Referentenentwurf (Fassung vom 20 September 2010) geplanten Änderungen des SGB II, die am ersten Januar 2011 in Kraft treten sollen, sind in wichtigen Teilen verfassungs- sowie rechtswidrig und enthalten deutliche Schlechterstellungen für Hilfeempfänger. Das betrifft insbesondere die Fortführung der bisherigen Sanktionsregelungen, die vorgesehene Anrechnung von Darlehen und Elterngeld (ohne Ausnahme) als Einkommen und die Aushebelung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten.

Obwohl das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erst vor wenigen Monaten urteilte, Zitat: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … hat als Gewährleistungsrecht … absolut wirkenden Anspruch … Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden…“ was nichts anderes bedeutet, als das Kürzungen des Arbeitslosengeld II (ALG II) verfassungswidrig sind, (was im Übrigen bereits vorher schon in der Rechtsprechung überwiegend so anerkannt war, so dass dort bei Geldkürzungen die ersatzweise Gewährung der gekürzten Leistung als Gutscheine gefordert wird,) wird die bisherige Sanktionsregelung beibehalten, nach der das ALG II bis auf Null gekürzt werden kann – ohne das ein die Kürzung ersetzender Rechtsanspruch auf Sachleistungen besteht.

Außerdem ignoriert die Bundesregierung bei den Sanktionsregelungen noch weitere Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG), so u.a. die Pflicht zur vorherigen Belehrung des ALG II-Empfängers über Rechtsfolgen (B 14 AS 53/ 08 R). Nach der geplanten Änderung reicht es, wenn der Leistungsträger dem ALG II-Empfänger unterstellt, dass dieser die Rechtsfolgen „kannte“. Eine weitere klare Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Hinsichtlich der Unterkunftskosten erklärt dieser Gesetzesentwurf ALG II-Empfänger für Vogelfrei. Entgegen den offiziellen Beschwichtigungen, die Kommunen müssten ihre Unterkunftsrichtlinien von ihrer obersten Landesbehörde prüfen und genehmigen lassen, sieht dieser Gesetzentwurf dies keinesfalls als Rechtspflicht vor. Im Gegenteil: danach darf die oberste Landesbehörde festlegen, dass eine solche Prüfung und Zulassung entbehrlich ist. Damit dürfen per Gesetz Kommunen tun und lassen, was sie wollen, sogar (bislang rechtswidrige) Pauschalen zahlen statt den tatsächlichen Unterkunftskosten.

Den Kommunen wird so das Recht eingeräumt, ALG II-Empfängern Unterkunftskosten nach Haushaltslage zu zahlen, statt nach Bedarf. Und da aktuell in fast allen Kommunen die Haushaltslage äußerst prekär ist, was sich in den nächsten Jahren auch nicht ändern wird, kann man sich die Folgen jetzt schon vorstellen. Da jede Kommune dann nach dem Willen des Gesetzgebers ihr eigenes „Süppchen kochen“ darf, wird dies auf massenhafte Kürzungen von Unterkunftskosten und im infolge dessen auf ebensolche massenhaften Klagen vor den Sozialgerichten hinauslaufen. Gravierend ist dabei auch, dass damit alle bisher vom BSG zu den Unterkunftskosten des SGB II ergangenen Grundsatzurteile ausgehebelt werden und es aufgrund der dann im Gesetz enthaltenen Ermächtigung der Kommunen wohl zu keinen höchstrichterlichen Grundsatzurteilen mehr kommen wird.

Darlehen nach dem SGB II dürfen nun mit laufendem Hartz IV-Bezug aufgerechnet werden, was bisher nicht möglich war. Dabei darf jedes Darlehen mit 10% der Regelleistung aufgerechnet werden, eine Begrenzung gibt es nicht. So kann die gleichzeitige Aufrechnung mehrerer Darlehen dazu führen, dass der Restbetrag, den der ALG II-Empfänger danach noch ausgezahlt bekommt, zur Lebensführung nicht mehr ausreicht.

Bei der Einkommensanrechung sucht man vergeblich nach der von Frau von der Leyen versprochenen Nichtanrechung des Elterngeldes für Erwerbstätige ALG II-Empfänger, diese existiert nicht. Im vorliegenden Gesetzentwurf wird das Elterngeld somit generell und bei jedem angerechnet.

Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (u.a. B 14 AS 46/09 R) werden auch Darlehen, die der ALG II-Empfänger von Dritten erhält, generell als Einkommen angerechnet, sofern sie demselben Zweck dienen wie die Leistungen des SGB II und nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erhalt zurückgezahlt werden. Leidtragende werden insbesondere diejenigen ALG II-Antragsteller sein, die wochen- und monatelang auf ihr ALG II warten müssen und sich deshalb solange Geld von Verwandten borgen müssen denn dieses geborgte Geld wird danach als Einkommen auf das, noch gar nicht erhaltene, ALG II angerechnet.

Interessant ist auch, dass im neuen § 4 SGB II „Dienstleistungen“ als erster Leistungsanspruch für ALG II-Empfänger genannt werden, nicht etwa Geld- oder Sachleistungen, welche in der Rangordnung in dieser Reihenfolge erst danach genannt werden, vermutlich weil sie der Gesetzgeber für weniger wichtig hält. Und natürlich ist die verfassungswidrige Anpassung der Hartz IV Regelsätze an die Lohnentwicklung, auf die wir schon an anderer Stelle hingewiesen haben, enthalten.

Last but not least werden im Gesetzentwurf generell „Hilfebedürftige“ zu „Leistungsberechtigten“. Das impliziert der breiten Masse, dass ALG II-Empfänger ja eigentlich gar keine finanzielle Hilfe benötigen. Damit wird der von Politik und Wirtschaft unterstellte „Schnorrerstatus“ von ALG II-Empfängern gesetzlich zementiert. Eine Verunglimpfung allerersten Ranges. (sb)