Hartz IV: Recht auf Reise- und Bewerbungskosten

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Sofort- Jobangebote sind als Kontrolle seit dem 1. August 2006 an der Tagesordnung. Aber was ist mit den erhöhten Kosten, die man als Hartz IV Empfänger zu tragen hat?

Seit dem 1. August 2006 sollen jedem ALG II Anspruchsberechtigten sofort ein Berufs/ Jobangebot gemacht werden. Auch wenn es keine Jobs gibt, wird eines gemacht, um zu kontrollieren, ob ein "Wille zur Jobannahme" besteht. Bei realen Jobangeboten fallen Kosten an, die nicht der Erwerbslose bezahlen soll.

Hier eine Übersicht über Ansprüche, die sie gelten manchen können. Im Einzelnen handelt es sich nach dem SGB III um mögliche Leistungen, die auch für diejenigen in Anwendung kommen können, für die ansonsten das SGB II gilt:

• Beratung
• Vermittlung (auch durch Dritte) §37SGBIII
• Personal-Service-Agenturen
• Erstattung von Bewerbungskosten sowie Reisekosten im Zusammen- hang mit Vorstellungsgesprächen ( pro Bewerbung 5,- Eu’s bis 260 /Jahr, Fahrkosten extra auf Antrag)
• Teilnahme an Trainingsmaßnahmen
• Mobilitätshilfen
• Förderung der beruflichen Weiterbildung
• Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
• Eingliederungszuschüsse(Lohnkostenzuschüsse, Einstellungshilfen ),
• Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) (drei Eingruppierungen: 900 Euro, 1100 Euro und 1300 Euro )
• Infrastrukturmaßnahmen zur Beschäftigung(BSI) meist mit ESF _Fördermitteln(z.B. LOS)
• Vermittlungsgutscheine (§421g SGBIII)
• Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen(§421 i SGBIII)
• Sozialpädagogische Berufsvorbereitungsbegleitung nach dem Berufsbildungsgesetz §421m SGBIII
• Förderung Beschäftigter Arbeitnehmer(§417SGBIII)
• Übernahme der Beiträge zur Arbeitsförderung für Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (§421k SGBIII)

Folgende weitere Leistungen können erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung für das zukünftige Arbeitsleben erforderlich ist:
• Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
• Häusliche Pflege von Angehörigen
• Schuldnerberatung
• Suchtberatung
• Gewährung von Einstiegsgeld(§29SGBII)
• Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

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