Hartz IV Neuregelungen: Was ändert sich

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Das ändert sich bei Hartz IV: Eine Kurzübersicht:

06.10.2016

In Zukunft haben Auszubildende in Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahmen einen Anspruch auf reguläre Leistungen, wenn sie nicht beim Ausbilder oder einem Wohnheim leben. Das gilt auch für Schüler, Studierende und Studierende in Fachschulklassen.

Vom BAfög lassen sich nur noch 100 Euro absetzen, bis zu 100 Euro können auch als Vorschuss statt als Darlehen ausgezahlt werden statt wie bisher nur als Darlehen bei materieller Not. Dieser Vorschuss wird allerdings im Folgemonat vollständig berechnet.

Gesamtkosten
Die Jobcenter dürfen die Gesamtobergrenze für Unterkunft und Heizung festlegen, statt wie bisher die Angemessenheit von Kaltmiete wie Nebenkosten einerseits, Heizkosten andererseits zu berechnen.

Freibetrag
Die Jobcenter dürfen den Freibetrag für Erwerbslose ignorieren, wenn sie vorläufig über einen Leistungsanspruch entscheiden. Nach einem Jahr wird der Bewilligungsbescheid automatisch zu einem endgültigen Bescheid. Um den Freibetrag zu sichern, müssen Betroffenen einen Antrag auf eine abschließende Berechnung stellen. Der Pauschalbetrag von 15,33 Euro für allgemeine Werbungskosten ist gestrichen.

Nachzahlungen
Nachzahlungen werden in Zukunft wie gewöhnliche einmalige Einkommen behandelt. Damit werden sie nicht mehr als Vermögen anerkannt, und die Grundpauschale lässt sich nicht mehr für jeden Monat der Nachzahlung absetzen.

Sozialleistungen anderer Leistungsträger müssen die Betroffenen unter Umständen an das Jobcenter zurück zahlen, nämlich wenn keine Anrechnung als Einkommen möglich ist.

Statt einem Rechtsanspruch auf Hartz-IV-Beträge, wenn ein Betroffener eine einmalige Einnahme verbrauchte, bekommt er jetzt ein Darlehen, das in den Folgemonaten vom Regelsatz abgezogen wird.

Mitwirkung
Entzieht das Jobcenter Betroffenen Leistungen wegen fehlender Mitwirkung, dann werden ihm auch weitere Beträge für den Lebensunterhalt so lange entzogen, bis er die Mitwirkung erfüllt. Zwangsverrentung muss den Betroffenen jedoch vorher schriftlich angedroht werden. Erfüllen Betroffene ihre Mitwirkungspflicht, dann bekommen sie die Leistungen rückwirkend.

Berechtigte müssen Leistungen in Zukunft zurückzahlen, wenn die Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund „erhöht, aufrecht erhalten oder nicht verringert“. Bisher galt das nur, wenn „die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde“. Hartz IV-Leistungen werden in Zukunft für ein Jahr und nicht für ein halbes Jahr bewilligt. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: nmann77 – fotolia

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