Aus der BA Wissensdatenbank:
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 der geänderten Alg II-Verordnung ist es zulässig, bei der Einkommensanrechnung ein Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen, wenn im Bewilligungsabschnitt laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe zufließen werden.
1. Gilt das nur für vorläufige Entscheidungen?
2. Was ist zu beachten, wenn bei der endgültigen Entscheidung festgestellt wird, dass das tatsächliche Durchschnittseinkommen das vorläufige um mehr als 20 € übersteigt?
Antwort:
1. Nein, auch bei der endgültigen Entscheidung kann das durchschnittliche Einkommen zu Grunde gelegt werden. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V ergibt sich keine Einschränkung der Durchschnittsberechnung auf vorläufige Entscheidungen.
2. Übersteigt das tatsächliche Durchschnittseinkommen (Bruttoeinkommen im Bewilligungsabschnitt : Anzahl der Monate des Bewilligungsabschnitts) das vorläufig festgestellte Durchschnittseinkommen um mehr als 20 €, ist für die endgültige Entscheidung eine Neuberechnung erforderlich. Bei dieser ist das tatsächliche Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen. Die zu viel gezahlten Leistungen sind nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III vom Kunden zu erstatten. Hinweise: Siehe auch: Fachliche Hinweise zu § 11, Kap. 1.2.1 (29.04.2008)
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