Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD will das bisherige Bürgergeld zu einer Neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende umbauen. Politisch fest steht die Richtung: strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen, keine Vermögens-Karenzzeit mehr und ein stärkerer Fokus auf schnelle Vermittlung in Arbeit. Die genaue Ausgestaltung entscheidet der Gesetzgeber; mehrere Punkte befinden sich noch im Entwurfs- bzw. Abstimmungsstadium.
Inhaltsverzeichnis
Zeitplan: Stufenweise Einführung ab Anfang 2026
Vorgesehen ist eine schrittweise Umsetzung ab Anfang 2026. Einzelne Bausteine werden voraussichtlich zeitlich entkoppelt in Kraft treten, weil sie unterschiedliche parlamentarische Verfahren und technische Umstellungen erfordern. Formulierungen wie „geplant“ oder „vorgesehen“ sind daher aktuell passender als eine definitive Inkraftsetzung.
Ukraine-Geflüchtete: Entwurf sieht Rückkehr ins AsylbLG vor (Stichtag 01.04.2025)
Ein gesonderter Referentenentwurf sieht vor, dass neu ankommende Schutzsuchende aus der Ukraine ab einem Stichtag 01.04.2025 grundsätzlich wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen. Für bereits im SGB II/XII befindliche Personen sind Übergangsregelungen vorgesehen. Es handelt sich um Entwurfsrecht; Änderungen im Verfahren sind möglich.
Ministerium und weiteres Vorgehen
Das Bundesarbeitsministerium hat für Herbst 2025 einen Referentenentwurf zur Neuen Grundsicherung angekündigt. Nach der Ressortabstimmung folgen das Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Der operative Start einzelner Module hängt zudem von IT-Anpassungen bei Jobcentern und Ländern ab.
Regeln & Pflichten: Karenzzeit entfällt, Sanktionen werden angezogen – verfassungskonform
Kernelemente der Reform sind die Abschaffung der Vermögens-Karenzzeit und verschärfte Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Zugleich bleiben die verfassungsgerichtlich gezogenen Grenzen maßgeblich: Sanktionen müssen verhältnismäßig sein, das Existenzminimum darf nicht unterlaufen werden. Praktisch heißt das: strengere Instrumente sind möglich, müssen aber rechtsstaatlich sauber ausgestaltet sein.
Regelsätze 2026: Nullrunde wahrscheinlich – finale Festsetzung abwarten
Für 2026 gilt eine Nullrunde bei den Regelsätzen als wahrscheinlich. Der Mechanismus der Fortschreibung, die Entwicklung der Preise und die zurückliegenden Anhebungen sprechen dafür. Verbindlich ist am Ende die formale Festsetzung. Bis dahin sollte redaktionell mit „voraussichtlich“ gearbeitet werden.
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Bescheid prüfenZuverdienst: Großzügigere Anrechnung vorgesehen – teils wohl erst ab 2027 realistisch
Die Neue Grundsicherung soll Zuverdienst attraktiver machen. Diskutiert werden flachere Anrechnungsstufen und damit geringere Transferentzugsraten, damit sich zusätzliche Arbeitsstunden stärker lohnen. Wegen Abhängigkeiten zu Fachverfahren und Datenflüssen erscheint eine gestaffelte Einführung plausibel; einzelne Anpassungen könnten erst 2027 realistisch werden. Auch hier gilt: geplant, nicht beschlossen.
Was bedeutet das jetzt für Betroffene?
Aktuell gilt weiter das Bürgergeld-Recht. Anträge sollten fristgerecht gestellt und lückenlos belegt werden. Wer aus der Ukraine bereits Leistungen nach SGB II/XII bezieht, fällt voraussichtlich unter Übergangsregeln; für neue Fälle greift nach heutigem Entwurfsstand das AsylbLG-Prinzip ab Stichtag.
Bei Sanktionen ist mit strengerer Praxis zu rechnen, allerdings weiterhin im Rahmen der verfassungsrechtlichen Leitplanken. Bei Zuverdienst lohnt es sich, die kommenden Änderungen im Blick zu behalten, um Beschäftigungsschritte taktisch zu planen.
Debatte und Kritik
Aus der FDP kritisieren Abgeordnete – unter anderem Jens Teutrine – dass ohne substanziellen Kurswechsel nur „kleine Korrekturen“ am Bürgergeld blieben. In der Union gibt es Stimmen, die noch schärfere Vorgaben fordern, als bislang angekündigt. Sozialverbände und Beratungsstellen mahnen, geplante Verschärfungen an Menschenwürde und Praxistauglichkeit zu messen.
Eine wichtige Aufgabe der nächsten Monate wird daher sein, verfassungssichere und verwaltungspraktische Lösungen zu finden, die Missbrauch verhindern, aber nicht zulasten redlicher Leistungsberechtigter gehen.