Hartz IV: Neu bei den Eingliederungsvereinbarungen

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Hartz IV: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung. Erste Tipps zum Umgang damit

Seit dem 01.01.2009 gelten neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung. Dies macht es aus unserer Sicht notwenig, dazu einige Erläuterungen zu geben, da die im Dezember (2008) beschlossene neue Rechtslage zum Nachteil der Hartz IV-Betroffenen ist.
Bis 31 Dezember 2008 galt:

§ 31 SGB II Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1)1 Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,…..

Ab dem 01.01.2009 gibt es keine Sanktionen mehr, wenn man sich weigert eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a – kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln. (siehe BA-DA § 31 SGB II Rz. 31.6a i.d.F. vom 20 Dezember 2008)
Was zunächst vernünftig erscheint, entpuppt sich aber in Wahrheit als eine regelrechte Keule gegen Erwerbslose. Bis zum Ende 2008 war es für Erwerbslose Hartz IV-Betroffene möglich, dass man sich relativ gut gegen Eingliederungsvereinbarungen wehren konnte, bzw. diese so ausgestalten konnte, dass auch eigene Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden konnten. Man reichte einfach einen eigenen Gegenvorschlag ein. Dabei konnten mehrere Dinge passieren:

1. Es wurde auf eine Eingliederungsvereinbarung verzichtet und die Behörde unternahm keine weiteren Anstrengungen,
2. Die Behörde ging darauf ein und es kam eine für beide Seiten zufrieden stellende Eingliederungsvereinbarung zustande,
3. Die Behörde erließ die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt. Dagegen konnte man sich aber mittels einfachen Widerspruchs wehren. Hier entfaltete der Widerspruch aufschiebende Wirkung (auch wenn dies in vielen Fällen gerichtlich durchgesetzt werden musste. Mit der neuen Rechtslage sind die bisher geltenden Möglichkeiten jedoch erheblich beschnitten worden.
1. Die Behörde hat nun die Möglichkeit auf eine Eingliederungsvereinbarung zu verzichten, sondern erlässt das ganze direkt als Verwaltungsakt. Irgendwelche Mitsprachemöglichkeiten gibt es nun nicht mehr. Im Gegenteil: Die Rechte (es fragt sich dann welche Rechte?) und Pflichten werden allein durch die Vorstellung der Behörde geregelt.
2. Die zweite Keule ist nun, dass man zwar Widerspruch gegen die durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten Widerspruch einlegen kann, dieser aber keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet und man notgedrungen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde an die Pflichten geknebelt ist und man bei jedem Verstoß sanktioniert werden kann. Notfalls bis zum völligen „Aushungern“ (was ja damit auch beabsichtigt ist).
Bisher galt:

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

Neu ab dem 01.01.2009:

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Wir halten das ganze für rechtswidrig. Dennoch müssen wir sehen, dass die neue Rechtslage zunächst erst mal greifen wird. Deshalb einige Tipps:

– Es erscheint uns noch dringlicher darauf hinzuweisen, dass kein Mensch mehr alleine in eine Hartz IV-Behörde geht. Auf eine Begleitperson hat man einen Rechtsanspruch (§ 13 SGB X). Mitarbeiter in den Behörden verhalten sich vorsichtiger und man kann nachweisen, was besprochen wurde. Hier besteht die Möglichkeit, dass man in Gesprächen dennoch eine Eingliederungsvereinbarung zustande bekommt, die auch die eigenen Vorstellungen mit berücksichtigt. Allerdings geben wir zu, dass dieses bisher eher Wunschdenken war und es auch in Zukunft sein wird

– Sollte die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen werden und man ist mit den Pflichten nicht einverstanden, legt man dagegen Widerspruch eine und beantragt gleichzeitig bei der Behörde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86a SGG. Natürlich werden die Behörden, dies nicht beachten, da sie sich stur an § 39 SGB II halten. Auch brauchen sie keine Eile bei der Bearbeitung des Widerspruchs walten lassen. Sie haben ja theoretisch bis zu 3 Monate zeit. Dennoch hat man mit einem eingelegten Widerspruch deutlich gemacht, dass man den Verwaltungsakt bzw. die festgelegten Pflichten für rechtswidrig hält. Theoretisch müsste man sich jetzt nicht mehr an die Verpflichtungen (z.B. Ein-Euro-Job, unsinnige Maßnahme) halten. Leider können nun aber die Pflichtverletzungen sofort sanktioniert werden (Leistungskürzungen bis auf Null) und man muss warten, bis die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch entschieden hat, bzw. man dies über eine Sozialgericht hat klären lassen. Darüber können aber Monate bis Jahre vergehen.

– Sollte es bei Pflichtverletzungen zu Sanktionen mit einhergehenden Regelsatzkürzungen kommen, dann gibt es zumindest einen Anordnungsgrund, wonach im Wege einer einstweiligen Anordnung (einstweiligen Verfügung) ein Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen kann. Es muss also eine Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt gem. §86a und b gestellt werden. Der Antrag soll beinhalten, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruch wiederhergestellt wird und dass die Behörde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die vollen Regelleistungen auszahlen muss.

Die neue Gesetzeslage wird allenfalls Anwälte freuen, sofern Betroffene überhaupt einen Anwalt in Anspruch nehmen können. Schlimmer jedoch ist, dass damit gerechnet werden muss, einige Zeit mit erheblich weniger Geld klar zu kommen. Selbst bei einstweiligen Anordnungen vergehen in der Regel mehrere Wochen bis Gerichte einen Beschluss gefasst haben. Wir können zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht voraussagen, ob Gerichte dem folgen werden oder sie es für zumutbar halten, dass man bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abwarten muss und folglich die festgelegten Pflichten erfüllen muss. Dies wird sich die nächsten Monate zeigen. Fest steht jedenfalls schon jetzt: Es werden sich weniger Menschen gegen die Behörden wehren. Umso stärker sollten wir es tun und die Hilfe vor Ort weiter ausbauen. Nur wenn vor Ort Initiativen tätig sind, werden Behörden vorsichtiger. (Erwerbslosen Forum Deutschland, 02.01.2009)