Eifrige Jobcenter-Sachbearbeiterin erkannte Hartz IV-Bezieherin in Fernsehsendung wieder
06.09.2012
Manche Jobcenter-Mitarbeiter sind offensichtlich auch in ihrer Freizeit aktiv um vermeintliche Hartz IV-Betrugsfälle aufzudecken. Heute wurde eine ehemalige Darstellerin der RTL II-Serie „Frauentausch“ vor dem Amtsgericht wegen Sozialleistungsbetrug zu einer Geldstrafe verurteilt.
Eine 26-Jährige aus Franken nahm Ende 2010 an der RTL-II-Serie „Frauentausch“ teil. Eine Sachbearbeiterin des Jobcenters Haßberge sah die Sendung und erkannte ihre „Kundin“ wieder. Sogleich berichtete die Jobcenter-Dame ihrer Behörde, dass sie eine Hartz IV-Bezieherin im Fernsehen gesehen hat. Daraufhin durchsuchte eine Kollegin die Unterlagen, um zu überprüfen, ob Einkünfte dem Amt gemeldet wurden. Weil das Jobcenter davon ausging, dass die Betroffene eine Aufwandsentschädigung seitens der TV-Produktionsfirma erhielt, stellte die Behörde einen Strafantrag wegen Betrug.
Am Mittwoch fand die Verhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht statt. Vor Gericht erklärte die Betroffene, dass sie für zehn Tage ihre Familie mit einer anderen Mutter tauschte, sich dabei filmen ließ und eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 1500 Euro vom Sender erhielt. Das Geld hatte die Beklagte dem Jobcenter nicht gemeldet. Es hätte als Einkommen auf den laufenden Hartz IV-Bezug anrechnet werden müssen, so das Jobcenter.
Die Richterin verklagte die Frau aufgrund von Sozialleistungsbetrug zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 Euro. Auch der Ex-Mann musste zahlen, er muss 90 Tagessätze zu je 30 Euro zahlen. Zusätzlich wird die gezahlte Gage auf den Hartz IV-Bezug angerechnet.
Ähnlich erging einer Frau, die bei einer TV-Quiz-Sendung einen kleinen Betrag gewann. Diesen nutzte allerdings er zur Tilgung seiner Schulden. Doch das Sozialgericht Frankfurt (S 32 AS 788/11 ER) urteilte, dass Einkommen gleich welcher Art vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs genutzt werden muss und demnach dem Hilfebedarf anzurechnen sei. „Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führt nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen muss“, so die Richter. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II. „Schulden können lediglich Vermögen, aber nicht das Einkommen mindern.“ (sb)
Bild: Rolf van Melis / pixelio.de
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