Hartz IV Grundsatz-Urteil: Trotz gemeinsam bewohntem Eigentum ist der Mitbewohner nicht gleich Partner
24.08.2012
Laut eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel ist ein gemeinsames Eigentum von zwei zusammenlebenden Personen kein Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV. Somit kann das Einkommen eines Mitbewohners auch bei einem gemeinsam bewohnten Eigenheim nicht an den Leistungsbezug eines Hartz IV-Leistungsberechtigten angerechnet werden, wie die obersten Sozialrichter in einem Grundsatzurteil festlegten. (AZ: B 4 AS 34/12 R).
Wird ein Eigenheim gemeinsam bewohnt, kann das Jobcenter nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einstandsgemeinschaft vorliegt. Somit ist das Vorhandensein eines gemeinsamen Hauses nicht zwingend davon auszugehen, dass zur Anrechnung des Einkommens der Mitbewohner herangezogen werden kann. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel und gab somit einer Klage einer Arbeitslosengeld II Bezieherin statt. In dem Urteil erklärten die Richter die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen eines sogenannten Bedarfsgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens führt.
Weiteres Zusammenwohnen nach Ende der partnerschaftlichen Beziehung
Im vorliegenden Fall bewohnt die Klägerin seit dem Jahre 1975 mit ihrem damaligen Freund unter einem Dach. Seit vielen Jahren ist die Beziehung zwischen den beiden Bewohnern beendet. Die Klägerin erklärte, es läge eindeutig eine „Trennung von Tisch und Bett vor“ und jeder sorge für sich allein.
Dennoch zusammen ein Haus erworben
Aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen kauften Beide im Jahre 1986 ein rund 90 Quadratmeter großes Reihenhaus. Jeder der Bewohner nutzt für sich allein eine Etage des Hauses. Um das Haus zu finanzieren wurde ein Extra-Konto eingerichtet. Ansonsten gebe es keine gemeinsamen Konten. Damit die Finanzierung des Hauses seitens der Bank gestattet wurde, räumten sich beide Bewohner gegenseitige Vollmachten für die jeweiligen privat genutzten Konten ein.
Aufgrund dieser Konstellationen sah es das Jobcenter der Region Hannover als erwiesen an, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und strich die Hartz IV Leistungsbezüge der Klägerin seit dem Jahre 2007. Weil der Mitbewohner eine Rente sowie eine Betriebsrente von rund 2000 Euro netto pro Monat erhält, könne die Klägerin von den Einkünften des vermeintlichen Partners leben, so die Position der Behörde. Dagegen setzte sich die Frau zur Wehr. Doch auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle folgte der Indizien-Annahme durch das Jobcenter. Dagegen half auch nicht der Hinweis, das in den 23 Jahren der gegenseitigen Kontovollmachten diese zu keinem Zeitpunkt genutzt wurde. Seit Jahresbeginn 2011 bezieht die Klägerin ebenfalls eine Rente.
Große Zweifel an dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft
In der Verhandlung äußerten die Bundessozialrichter große Zweifel, ob bis zum Eintritt der Rente eine Bedarfsgemeinschaft tatsächlich vorlag. Weil die Indizien für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft „sehr dürftig sind“, verwies das Bundessozialgericht die Klage zurück an das Landessozialgericht. Die Bundesrichter stellten jedoch noch einmal klar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Leistungsträger von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen kann.
Demnach müssen beide Partner erklären, dass sie in einer Partnerschaft leben. Das bedeute "eine Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt". Zudem müssen beide in einem Haushalt leben und zusätzlich zusammen „aus einem Topf“ wirtschaften. Als letzten Punkt betonten die Richter, dass eine sogenannte Einstandsgemeinschaft vorliegen muss. Das bedeutet, dass beide Partner den subjektiven Willen bekunden, auch Krisenzeiten finanziell füreinander einzustehen und die Sicherung der Existenz „Vorrang vor den eigenen, nicht Existenz-notwendigen Bedürfnissen“ zu geben.
Im § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II werden drei Voraussetzungen genannt, die kumulativ vorliegen müssen:
Erstens müssen es sich um Partner handeln, die in einem gemeinsam bewohnten Haushalt leben und zwar so, dass „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“ Bei den ersten beiden Punkten, der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektiv sichtbare Tatsachen, die nach § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von einem tatsächlichen Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine „Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.“ Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen. Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" andererseits. Das bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen. (wm)
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