Hartz IV: Mietstufe höher für Alleinerziehende

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Hartz IV: Eine Mietstufe mehr bei Schwerbehinderung und für Alleinerziehende

Für ALG II-Empfänger mit Schwerbehinderung gilt eine deutlich höhere Mietobergrenze als angemessen. Das entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen den Landkreis Celle (S 27 AS 1700/07 ER).

Celle. Der Schwerbehinderte lebte in einem 3-Personen-Haushalt in einer Gemeinde des Landkreises Celle. Das Sozialgericht beschied, dass "allein aufgrund der Schwerbehinderung des Antragstellers … eine Erhöhung dergestalt angebracht [ist], dass von einem (fiktiven) 4-Personen-Haushalt auszugehen ist." Das Sozialgericht orientierte sich dabei für die Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft erneut an der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG), "da für den Landkreis Celle keine verallgemeinerungsfähigen und aussagekräftigen Aussagen über die Lage auf dem Wohnungsmarkt (insbesondere Mietspiegel) vorhanden sind."

Auf dieser Grundlage soll dann also die nächsthöhe re Haushaltsgröße gelten, wenn eine Person schwerbehindert ist. Also: Für eine Person gelten die Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt als angemessen, für einen Zwei-Personen-Haushalt gilt die Mietobergrenze eines Drei-Personen-Haushalts u.s.w. Grundsätzlich heißt es im Beschluss: "Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher … gerechtfertigt, bei bestehender Schwerbehinderung eines Haushaltsmitglieds von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen."

Das Sozialgericht sprach sich eindeutig gegen eine vom Landkreis angestrebte Einzelfallbetrachtung aus: "Zwar sind viele verschiedene Möglichkeiten einer Behinderung denkbar, in jedem Fall führt die Behinderung zu einer Beeinträchtigung des täglichen Lebens, die durch einen erhöhten Wohnraumbedarf auszugleichen versucht werden soll." Diese Regelung hat unseres Erachtens auch Gültigkeit für Haushalte von Alleinerziehenden. (Erwerbslosen INI Celle, 10.02.2008)