Viele Ein-Euro-Jobs sind nicht "zusätzlich" und deshalb rechtswidrig. Betroffene sollten sich daher zur Wehr setzen!
Ein wichtiges Kriterium bei den Arbeitsgelegenheiten bzw. sogenannten Ein-Euro-Jobs ist, dass eine Zusätzlichkeit gewahrt bleibt. Doch gerade soziale Einrichtungen bauen Personal, um es auf anderer Seite mit Hartz IV Beziehern als Ein-Euro-Jobber wieder aufzufüllen. Denn die Träger bekommen dann sogar Geld dafür, dass sie einen „Billigarbeiter“ ohne Perspektive beschäftigen.
Während die Jobcenter fleißig weiter Menschen in die Billig-Zwangsarbeit schicken, haben wissenschaftliche Institute längst in Studien festgestellt, dass die sogenannten Arbeitsgelegenheiten (AGH) keinen Beitrag zur Integration auf den ersten Arbeitsmarkt liefern. Im Gegenteil, sie halten sogar die Betroffenen davon ab, sich bei regulären Beschäftigungsverhältnissen zu bewerben. Zudem werden reguläre Arbeitsplätze vernichtet.
Wissenschaftliche Studien bemängeln Sinn und Zweck
„Die ursprünglichen Zieleder Ein-Euro-Jobs werden nicht erreicht“, wie eine Auswertung des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) ergab. „Die Nachteile machen sich bei allen Bildungs- und Bevölkerungsgruppen bemerkbar“, bestätigte das ZEW. „Besonders Männer haben spürbar schlechtereChancen, nach einem Ein-Euro-Job tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden“. Aber auch alle anderen Gruppen würde durch eine solche Beschäftigungsmaßnahme stark benachteiligt.
Dennoch hält die Bundesregierung an dem Konzept fest. Und warum? Eine Antwort liegt sicher bei den Erwerbsrosenstatistiken. Denn diese werden regelmäßig auch mit dem Argument frisiert, dass Hartz IV Beziehende in Maßnahmen nicht dazu gerechnet werden. Ein Schelm wer hier böse denkt.
Wertersatzklage nach rechtswidrigem Ein-Euro-Job
Nun ist es für Betroffene sehr schwer, sich vor solchen Maßnahmen zu schützen. Ein Streit vor Gericht ist nicht selten vorprogrammiert. Dennoch raten wir immer zu prüfen, ob eine Zusätzlichkeit vorliegt. Ein deutliches Indiz dafür, dass diese vom Gesetzgeber vorgebene „Zusätzlichkeit“ nicht vorliegt, ist das Verrichten der Tätigkeiten, wenn diese im Großen und Ganzen die gleichen sind, wie bei den Festangestellten. Dann sollte dieser Umstand in dem Widerspruch vermerkt sein. Auch wenn der Widerspruch abgelehnt wird, sollte genau notiert werden, welche Arbeitsaufgaben zu erledigen waren. Später ist es nämlich möglich eine sogenannte „Wertersatzklage“ zu unternehmen, um den üblichen Tariflohn einzuklagen.
Erst kürzlich hatte das Sozialgericht Dortmund einem Kläger einen nachträglichen Lohn in Höhe von 900 Euro zugesprochen. Allerdings wird das Entgelt an die laufenden Hartz IV Regelleistungen angerechnet (AZ: S 40 (23)(28) AS 710/12). Achtung: Ansprüche können nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren geltend gemacht werden. Danach ist es verjährt. Ein Widerspruch hält die Gegen-Hartz.de Redaktion hier bereit. (sb)
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