Hartz IV: Keine Kürzung der Entschädigung

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BSG-Urteil: Bei Hartz IV-Prozess keine Kürzung der Entschädigung wegen geringem Streitwert zulässig

17.02.2015

Eine Entschädigung aufgrund eines überlangen Prozesses darf nicht wegen des geringen Streitwerts gekürzt werden. Das entschied das Bundessozialgericht im Fall einer Hartz IV-Bezieherin, der das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz lediglich einen geringen Teil der gesetzlichen Entschädigung zugestehen wollte (Aktenzeichen: B 10 ÜG 11/13 R).

Landessozialgericht begrenzte Entschädigung auf Summe des Streitwertes
Im verhandelten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin aus Ludwigshafen vor dem Sozialgericht Speyer gegen eine Sanktion geklagt, die das zuständige Jobcenter wegen eines vermeintlichen Meldeversäumnisses verhängt hatte. Der Streitwert im Prozess, der über zweieinhalb Jahre hinzog, betrug 216 Euro. Im Juni 2012 bekam sie schlussendlich Recht. Zudem sprach das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz der Hartz IV-Bezieherin eine Entschädigung zu, da der Prozess zu lange gedauert hatte. Jedoch begrenzte das Gericht die Entschädigungssumme auf den Streitwert von 216 Euro. Da der Frau gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz jedoch 100 Euro pro Monat der Verzögerung zustanden – für den gesamten Zeitraum 2.100 Euro – klagte sie dagegen.

Bundessozialgericht verpflichtete Landessozialgericht zur Feststellung der Dauer der Verzögerung
Das Bundessozialgericht gab ihr Recht, legte sich aber nicht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung fest. Es sei nicht zulässig, die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehene Entschädigung bei überlangen Sozialgerichtsprozessen nur aufgrund eines geringen Streitwerts zu kürzen. Zumal der geringe Streitwert bei Hartz IV-Prozessen üblich und keineswegs eine Ausnahme darstelle, urteilten die Richter. Eine Absenkung der Entschädigungssumme komme nur in Frage, wenn die Höhe von jährlich 1.200 Euro im Einzelfall als unbillig anzusehen sei, so das Bundessozialgericht weiter. Das sei aber nur in atypischen Sonderfällen anzunehmen.

Die Richter nahmen erneut das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in die Pflicht, um zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen atypischen Sonderfall handelt, der eine Absenkung der Entschädigung rechtfertigt. Zudem muss das Landessozialgericht nun klären, um wie viele Monate sich das Verfahren verzögert hat. Denn dieser Sachverhalt bestimmt die Höhe der Entschädigung. Das Bundessozialgericht wies in diesem Kontext auf eine Gesetzesentscheidung aus dem vergangenen Jahr hin, nach der Gerichten eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten zusteht. (ag)

Bild: FotoHiero / pixelio.de