Die Kosten für den Nachhilfeunterricht (Schülerhilfe) werden nicht bei Hartz IV übernommen.
(11.05.2010) Die Kosten für den Nachhilfeunterricht (Schülerhilfe) werden bei Hartz IV nicht übernommen, urteilte das Sozialgericht Bremen in einem Eilverfahren. Lernschwiergkeiten des Kindes würden keine "außergewöhnliche Bedarfslage" dar stellen, heißt es in der Begründung. Im konkreten Fall hatte ein 17jähriger Schüler, der ein Gymnasium besucht, die Kosten für den Nachhilfeunterricht bei der zuständigen Hartz-IV Behörde beantragt. Doch diese lehnte den Antrag ab, der Schüler habe "normale Schulschwierigkeiten" die auch ohne Nachhilfe zu bewältigen sei.
Der Kläger hatte Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Deutsch kostenpflichtig erhalten. Die Sozialrichter sahen in dem Nachhilfeunterricht keinen besonderen Härtefall, der festegelegten außergewöhnlichen Belastungen. Schüler könnten diese Hilfe nur in Anspruch nehmen, wenn sie z.B. aufgrund familiärer Probleme Schwierigkeiten in der Schule hätten. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes kann Beschwerde eingelegt werden. (SG Bremen, AZ: 23 AS 409/10 ER)
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sollen Nachhilfestunden finanziert werden, wenn die Versetzung des Kindes gefährdet oder wegen eines Übergangs in eine weiterführende Schule eine Nachhilfe notwendig wird. Es ist also entscheident aus welcher Situation heraus einen Kostenantrag auf Begleichung von Nachhilfe-Stunden gestellt wird. (gr)
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