Hartz IV: Kein Mehrbedarf für behinderte Kinder

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Bundessozialgericht Kassel: Kein Hartz-IV Mehrbedarf für behinderte Kinder

(06.05.2010) Eltern dessen Kinder eine Behinderung haben, können nicht auf einen Hartz-IV-Mehrbedarf hoffen. Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte aktuell, dass Kinder deren Eltern Arbeitslosengeld II erhalten, kein Anspruch auf zusätzliche Hartz-IV-Leistungen haben.

Im konkreten Fall klagten Eltern für ihren sechs Jahre alten Sohn auf einen Mehrbedarfs-zuschlag. Das Wachstum des Kindes sei stark entwicklungsgestört und das Kind kann bislang noch nicht laufen. Die Kläger argumentierten, durch die Behinderung des Kindes haben sie mehr laufende Ausgaben als vergleichbar andere Eltern. Vor allem die Beförderung des Kindes verursache Mehrausgaben. Der Vater der Familie erhält ergänzende Hartz IV Leistungen (sog. Hartz IV Aufstockung), da der Verdienst nicht ausreicht, das Existenzminimum der Familie zu sichern.

Doch die Richter des obersten Sozialgericht ließen die Argumentation der Kläger nicht gelten (BSG, Az: B 14 AS 3/09 R). Obwohl Erwachsene einen Mehrbedarf von 17 Prozent zusätzlich zum ALG II Regelsatz erhalten, wenn sie eine zeitlang erwerbsunfähig sind, gilt diese Regelung nicht für Kinder. Hartz IV sei, so die Richter, kein "soziales-Fürsorge-System", sondern ein Arbeitsmarktgesetz. Erwerbsunfähige Erwachsene erhalten den Zuschlag nur deshalb, weil sie sich nichts zusätzlich (Hinzuverdienst) verdienen können. Für Kinder unter 15 Jahren gelte diese Regelung nicht. Schon in den Vorinstanzen war die Familie gescheitert. Anmerkung: Der Familie könnte nun noch als Ausweg die Hartz IV Härtefallregelung helfen. (gr)