Hartz IV: Kein Krankenkassen-Zusatzbeitrag für Hilfebedürftige

Lesedauer 3 Minuten

Keine Krankenkassen-Zusatzbeiträge bei Hartz IV? Ja und nein.

(13.11.2010) Am gestrigen Tag, dem 12 November 2010, hat der Bundestag die Gesundheitsreform (GKV-Finanzierungsgesetz) in der am 10. November vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (Bt-Dr. 17/3696) beschlossen. Durch den Bundesrat muss dieses Gesetz nicht, d.h. es wird am ersten Januar in Kraft treten.

Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3% des Bruttolohnes festgeschrieben, der für Arbeitnehmer bei 8,2%. Darüber hinaus können Krankenkassen von ihren beitragspflichtigen Mitgliedern einkommensunabhängige Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe fordern, wobei es einen automatischen Sozialausgleich über die Lohnabrechnung geben wird, wenn der Zusatzbeitrag 2% der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt. Dabei wird dem Mitglied die Differenz zwischen dieser Zusatzbeitrags- Belastungsgrenze und dem tatsächlichen Zusatzbeitrag direkt über seine Lohnabrechnung erstattet (bei Beziehern von Altersrente oder Arbeitslosengeld I (ALG I) analog mit der Zahlung der Leistung). Mal abgesehen vom Sozialausgleich haben wir damit weitestgehend U.S.-amerikanische Verhältnisse bei der Finanzierung der Krankenversicherung: während der Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss zahlt, trägt der Versicherte den größten Beitragsanteil selbst.

Zum Teil positiv ist das Gesetz für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II, Grundsicherung nach SGB II), für diese zahlt ab Januar 2011 der Bund den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nur in Höhe des Pauschalbeitrages (§ 242a SGB V i.d.g.F). Ist der tatsächliche Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse des ALG II-Beziehers fordert, höher als der Pauschale, muss der ALG II-Bezieher die Differenz zwischen diesen selbst zahlen, wenn die Krankenkasse das in ihrer Satzung so festlegt (§ 242 Abs. 4 SGB V i.d.g.F), was diese zweifelsohne ausnahmslos tun werden. Es findet also keine generelle „Befreiung“ statt.

Personen, die allein aufgrund des Zusatzbeitrages hilfebedürftig i.S.d. SGB II würden, erstattet auf Antrag der SGB II-Leistungsträger den Zusatzbeitrag in der Höhe, in der Hilfebedürftigkeit entstände (§ 26 Abs. 4 SGB II i.d.g.F). Hierbei werden die gleichen Regeln angewendet, wie bei der Zahlung des Zusatzbeitrages für ALG II-Bezieher, d.h. es wird bei der Berechnung des Erstattungsbeitrages nur der pauschale Zusatzbeitrag berücksichtigt, nicht der tatsächliche.

Zusatzbeiträge werden generell nicht erhoben von Mitgliedern, die:
– sich in einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz befinden (§ 5 Abs. 4a SGB V),
– Behinderte in anerkannten Werkstätten oder Einrichtungen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V),
– Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Feststellungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind, sofern diese Maßnahmen nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
– Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld haben oder beziehen, die Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen oder sich in der Elternzeit befinden (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V),
– während einer medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld beziehen (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V),
– während ihrer Schwangerschaft arbeitslos oder ohne Entgelt beurlaubt werden (§ 192 Abs. 4 SGB V),
– Verletztengeld nach SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen,
– Wehrdienst oder Zivildienst leisten und währenddessen kein Arbeitsentgelt erhalten,
– zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, wobei eine einmalige Übersteigung zulässig ist (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB IV),
– ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV), aber nur, so lange sie darüber hinaus keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen (§ 242 Abs. 5 SGB V i.d.g.F).
– Bei Sozialhilfe-Empfängern wurde und wird deren Zusatzbeitrag nach § 32 Abs. 4 SGB XII vom Leistungsträger gezahlt.

Zusatzbeiträge der Krankenkassen sind unter Umständen zu entrichten:
– Minijobber (bis zu einem monatlichen Einkommen von 400 Euro Brutto) sind von der Zahlung des Zusatzbeitrages aufgrund der Versicherungsfreiheit des Minijobs befreit. Sofern sich durch den zusätzlichen Bezug von Sozialleistungen (z.B. ergänzendem ALG II) eine Versicherungspflicht ergibt, kann jedoch diesbezüglich die Zahlung des Zusatzbeitrages fällig werden.

– Studenten (sofern sie nicht über die Eltern beitragsfrei mitversichert sind) und Bezieher von Arbeitslosengeld I sind nicht befreit.

Wenn Versicherte mit der Zahlung von sechs aufeinander folgenden Zusatzbeiträgen säumig sind, wird zusätzlich ein Verspätungszuschlag i.H. der letzten 3 Zusatzbeiträge, mindestens von 20 Euro, erhoben. Damit sollen säumige Zahler zur „Zahlung“ bewegt werden. (i.d.g.F. bedeutet: in der geänderten Fassung des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 12 November 2010, fm)

Lesen Sie auch:
Hartz IV: AU kein wichtiger Grund für Nichtmeldung
Hartz IV-Aufstocker: Bei Krankheit kein Anspruch
Keine Krankenkassen-Zusatzbeiträge bei Hartz IV

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...