Hartz IV Jobcenter muss Telefonliste herausgeben

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Deutsche Verwaltungsgerichte sind sich uneinig im Streit um die Veröffentlichung der Durchwahlnummer von Jobcenter-Mitarbeitern

10.08.2014

Wieder fiel ein Urteil im fortwährenden Streit um die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Jobcenter-Mitarbeiter. Diese halten die Behörden gern geheim. Stattdessen sollen sich Hartz IV-Bezieher und deren Vertreter wie Rechtsanwälte oder Erwerbslosen-Beratungsstellen an die Service Callcenter der Ämter wenden, die dann die Anliegen an die zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten. Dabei kommt es jedoch immer wieder zu folgenschweren Verzögerungen und Missverständnissen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab gestern der Klage eines Rechtsanwaltes statt, der auf Herausgabe der Telefonnummern des Jobcenters in Duisburg geklagt hatte.

Immer mehr Klagen auf Herausgabe der dienstlichen Telefonnummern von Jobcenter-Mitarbeitern
Seit eines Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig aus dem Januar 2013, welches das örtliche Jobcenter zur Herausgabe der Durchwahlnummern der Sachbearbeiter verpflichtet, nutzen immer mehr Rechtsanwälte und Erwerbsloseninitiative die Möglichkeit der Klage auf der Grundlage des Informationsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Im Fall des Leipziger Jobcenters ist der Fall jedoch noch nicht abschließend geklärt, da die Behörde in Berufung ging. Im März dieses Jahres wurde eine weitere Klage auf Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Jobcenter-Mitarbeiter in Chemnitz vor dem örtlichen Verwaltungsgericht verhandelt. Das Gericht entschied jedoch gegenteilig. Das Amt muss die Nummern nicht herausgeben.

Gestern wurde ein Verfahren zugunsten des Klägers, eines Rechtsanwalts, entschieden, der vom Jobcenter Duisburg die Aushändigung einer Telefonliste verlangte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berief sich auf das Leipziger Urteil, in dem es heißt: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden. …. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben.“

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht beurteilte das Verhalten des Duisburger Jobcenters hinsichtlich der Telefonnummern als rechtswidrig. Dem Gesuch des Rechtsanwalts sei in Überstimmung mit dem IFG nachzukommen. Einen solchen Informationsanspruch habe im Übrigen jeder, nicht nur Rechtsanwälte, so das Gericht. (ag)

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de