Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.03.2007 (Befreiung trotz Zuschläge für ALG II-Empfänger)
Die aktuellen Pressemeldungen, in denen mitgeteilt wird, dass alle ALG II-Empfänger aufgrund eines Gerichtsurteils in Berlin von der Gebührenpflicht befreit werden können, sind nach Ansicht der GEZ sachlich falsch. Nach dem Gesetz (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) schließt die Zahlung eines Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches zum ALG II eine Rundfunkgebührenbefreiung aus. Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin betrifft zwei ALG II-Empfänger, die einen Zuschlag erhalten, der erheblich unter der monatlichen Rundfunkgebühr liegt.
Aufgrund dieser Tatsache hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, der Klage stattzugeben. Die Entscheidung des Gerichts betrifft allerdings ausschließlich diesen kleinen Teil der Zuschlagsempfänger und bezieht sich auch nur auf das
Bundesland Berlin. Die genauen Urteilsgründe liegen bisher noch nicht vor, zudem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Über etwaige Rechtsmittel wird der RBB erst dann entscheiden, wenn das Urteil mit seiner Begründung vorliegt. Festzuhalten für die GEZ ist Folgendes: Entscheidend ist, ob die Höhe des Zuschlages geringer ist als die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr. Ist der Zuschlag höher als die Rundfunkgebühr, so besteht auch unter Zugrundelegung des Berliner Urteils in jedem Fall Rundfunkgebührenpflicht. (GEZ Pressestelle- Köln, 29.03.2007)
Lesen Sie dazu: Es bleibt dabei, GEZ befreit!
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