Hartz IV: Geschenke vor dem Jobcenter schützen

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Welche Geschenke die Behörden nicht anrechnen dürfen
Heute ist Weihnachten. Auch die Augen von Kindern in Hartz IV Haushalten leuchten, wenn Eltern, Großeltern, Freunde und Verwandte unter dem Tannenbaum Geschenke überreichen. Doch Vorsicht: Die Jobcenter achten auch hier peinlichst darauf, ob die Geschenke sich im gesetzlichen Rahmen bewegen. Unter Umständen drohen Leistungskürzungen!

Erhalten Bezieher von Hartz IV Leistungen Geschenke, so können diese unter Umständen mit dem Arbeitslosengeld-II verrechnet werden. Vorsicht ist vor allem bei Geldgeschenken angebracht. Denn Kontoauszüge müssen immer mal wieder zur Überprüfung vorgelegt werden. Denn generell gilt, dass Schenkungen als Einkommen zu werten sind.

Geschenk ohne Anlass ist Einkommen
Zum Beispiel hat eine Hartz IV-Bezieherin von ihrem Vater wiederholt, auch zum Weihnachtsfest, Überweisungen auf das Girokonto erhalten. Die Frau hatte ihr Konto überzogen, mit dem Geld sollten die Schulden beglichen werden. Darüber hinaus sollte das Geld für Sachleistungen aufgewendet werden, die nicht im Hartz IV Regelsatz vorgesehen sind. Doch das Jobcenter hat von den Überweisungen erfahren und forderte 1344 Euro zurück. Das Bundessozialgericht gab der Behörde recht. Das geschenkte Geld hätte zum Lebensunterhalt aufgebraucht werden müssen (Az. B 4 AS 46/11 R). Daher raten viele nicht umsonst „nur Bares ist wahres“.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Erhalten Kinder zu Weihnachten oder an Geburtstagen kleinere Geschenke, so müssen diese nicht angegeben werden. Bei größeren Geldgeschenken ist es wichtig, dass diese für eine außergewöhnliche Aufwendung benutzt werden. Dies ist gegeben, wenn die Oma dem Enkel den Führerschein finanziert. Zudem sind Geldgeschenke bis zur Höhe von 3100 Euro zur Jugendweihe, Konfirmation, Erst-Kommunion oder ähnlichen religiösen Festen erlaubt. Monatliche Taschengelder in Höhe von bis zu zehn Euro für die Kinder sind anrechnungsfrei. Bei Kindern bzw. Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr sind regelmäßige monatliche Zuwendungen bis zu 30 Euro gestattet.

Noch vor 2011 wurden Geldgeschenke von über 50 Euro bei Hartz IV angerechnet. Das hat sich geändert. Heute ist die Voraussetzung, dass die Geschenke sich im durchschnittlichen Rahmen bewegen. (ag)

Bild: Rudolpho Duba / pixelio.de

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