Zukünftig kann zwischen zwei Modellen gewählt werden: Entweder Sie erhalten das Arbeitslosengeld 2 (ALG II) oder Kinderzuschlag (nach § 6a BKGG)
Zukünftig können Leistungsberechtigte wählen, ob sie den Kinderzuschlag beanspruchen oder ALG II beziehen wollen. Bisher war der Kinderzuschlag zwingend eine vorrangige Leistung, die den Bezug von ALG II ausschließt. Dies benachteiligte ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld Eins (ALG I). Denn der Kinderzuschlag führt zusammen mit sonstigem vorhandenem Einkommen zu einem Haushaltseinkommen, das lediglich der Summe aus ALG-II-Regelleistungen plus Unterkunftskosten entspricht. Im System des ALG II steht diesen Menschen aber unter Umständen noch zusätzlich der Zuschlag für ehemalige ALG-I-Bezieher (nach § 24 SGB II) in der Höhe von maximal 160 € für Alleinstehende, 320 Euro für Paare sowie 60 € pro Kind zu.
In der Schwangerschaft können weitere Mittel zusätzlich beantragt werden. Bei den "Einmalbeihilfen" wird die komplette Erstausstattung (Kinderwagen, Laufstall usw.) für ein Baby aufgenommen. Die Neuregelung folgt der Rechtsprechung mehrerer Sozialgerichte. Siehe Baby-Erstausstattung (§ 23 Abs. 3) Siehe auch Hartz IV & Kind
Die neuen Änderungen treten bis auf wenige Ausnahmen "am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ in Kraft – also am 1. August 2006.
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