Wohnkosten, Abwrackprämie, Vermögen
Bundessozialgericht stärkt Rechte der ALG II-Beziehern.
(31.08.2010) Das Bundessozialgericht hat am Montag in mehreren Verfahren die Rechte der Hartz IV-Beziehern gestärkt. So wurde in drei unabhängigen Verfahren bezüglich Wohnkosten, anzurechnendem Vermögen und Abwrackprämie jeweils zu Gunsten der Erwerbslosen entschieden.
Bei dem Verfahren zu den Wohnkosten hatte eine Klägerin nach ihrem Hartz-IV-Bezug eine befristete Beschäftigung erhalten und ist während der Tätigkeit in eine neue, teurere Wohnung umgezogen. Als sie nach auslaufen der Beschäftigung wieder ALG-II beantragte, wollte ihr die Arge nur die Kosten der alten Wohnung erstatten. Sie habe keinen Antrag auf Umzug gestellt und außerdem stets gewusst, dass ihre Beschäftigung nur befristet sei, so die Argumentation der Arge. Da die Kosten der neuen Wohnung sich jedoch im Rahmen der für ALG-II-Empfänger zulässigen Grenzen bewegen und die Klägerin in der Zeit ihrer Beschäftigung, selbstständig ihren Wohnort bestimmen kann, wurde ihr Anspruch auf die Übernahme der Unterkunftskosten jetzt von den Richtern bestätigt.
Im Rahmen des Verfahrens zu dem anzurechnendem Vermögen der ALG-II-Empfänger, hatte der Kläger sein ALG-II nur noch in Form eines Darlehens erhalten, da er mit Eintritt ins Rentenalter von seinem Bruder nach Erbrecht 55.000,- Euro erhalten solle. Auf Basis der zu erwartenden Summe, könne der Kläger schon heute zumindest 30.000,- von den Banken erhalten, argumentierte das zuständige Jobcenter. Eine Bank die tatsächlich zu einer solchen Zahlung bereit gewesen wäre, konnte der Kläger jedoch nicht finden. Die Richter am BSG entschieden jetzt, dass die Verwertung eines bei Hartz IV anzurechnenden Vermögens wirtschaftlich zumutbar und dessen Veräußerung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten möglich sein müsse. Die Arge kann das ALG-II nicht einfach als Darlehen beschränkt gewähren, nur weil der Bezieher in einigen Jahren Anspruch auf ein gewisses Vermögen hat.
Auch der Kläger, dem die Abwrackprämie auf seine ALG-II-Bezüge angerechnet wurden, konnte sich vor dem BSG durchsetzen. Ihm hatten die Behörden wegen des Erhalts von 2.500,- Euro Abwrackprämie die Leistungen gekürzt, was nach Ansicht des BSG jedoch unzulässig war. Denn bereits am 21 Dezember 2009 hatte das Sozialgericht Cottbus die Abwrackprämie als zweckgebundene Einnahme gewertet, welche nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden darf. Diese Sichtweise wurde jetzt vom BSG bestätigt. (sb)
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