Hartz IV-Bezieherin zum Drogentest gezwungen

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Jobcenter-Mitarbeiterin veranlasst Drogentest zur Klärung der Arbeitsfähigkeit

08.10.2013

Eine Jobcenter-Mitarbeiterin wollte die Arbeitsfähigkeit einer Hartz IV-Bezieherin überprüfen lassen, da diese zuvor in einem Gesundheitsfragebogen verschiedene Symptome angegeben hatte, die die zuständige Sachbearbeiterin als Hinweis auf einen möglichen Suchtmittelmissbrauch deutete. Die Hartz IV-Bezieherin leistete einer Aufforderung zum Drogentest folge, fühlte sich jedoch diskriminiert und überrumpelt – zu recht wie das Landgericht Heidelberg urteilte (Aktenzeichen: 3 O 403/11).

Drogentests dürfen nur bei konkretem Hinweis auf Drogensucht vom Jobcenter angeordnet werden
Eine erwerbslose Hartz IV-Bezieherin hatte immer wieder Gesprächstermine beim Jobcenter wegen Krankheit abgesagt. Dafür legte Sie – wie von der Behörde verlangt – jeweils eine Krankschreibung vom Arzt vor. Die zuständige Jobcenter-Mitarbeiterin beauftragte daraufhin den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit, um die Erwerbsfähigkeit der Frau prüfen zu lassen. Die Sachbearbeiterin hatte den Verdacht, dass die Hartz IV-Bezieherin drogensüchtig sein könnte. Einen konkreten Hinweis darauf gab es jedoch nicht. Lediglich einige Symptome, die die Frau in einem Gesundheitsfragebogen angegeben hatte, veranlassten die Sachbearbeiterin zu diesem drastischen Schritt.

Für den Drogentest wurde der Hartz IV-Bezieherin Blut abgenommen, um die Blutalkoholkonzentration zu prüfen. Zudem musste sie eine Urinprobe für ein Drogenscreening abgeben. Die Frau fühlte sich durch den vom Jobcenter angeordneten Test überrumpelt und diskriminiert und zog deshalb vor das Landgericht Heidelberg. Sie forderte aufgrund des entwürdigenden Verstoßes gegen ihr Persönlichkeitsrecht eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro. Zwar gab ihr das Landgericht recht, jedoch erhielt sie keine Entschädigungszahlungen. Eine Blutentnahme falle unter Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und dürfe nur angeordnet werden, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Drogenabhängigkeit vorliege und der Test tatsächlich der Überprüfung der Erwerbsfähigkeit diene, urteilte das Gericht. Im Fall der Klägerin sei dies aber nicht zutreffend gewesen. Wäre der Verdacht der Jobcenter-Mitarbeiterin an die Öffentlichkeit gelangt, hätte zudem ein Anspruch auf eine Entschädigung bestanden. (ag)

Bild: Rolf van Melis / pixelio.de