Mindestlohn – Ausnahmen von den Ausnahmen? von Berthold Bronisz
24.02.2015
"Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche."
So steht es in der Landesverfassung NRW, Artikel 24. Obwohl dieser Artikel ein Grundrecht ist, hier gilt "Bundesrecht bricht Landesrecht" nicht, wird er kaum bis gar nicht beachtet. Insbesondere bei der Diskussion um die Ausnahmen vom Mindestlohn, zum Beispiel für Langzeiterwerbslose und andere von den Ausnahmen Betroffene zeigt sich die Kollision mit der Landesverfassung NRW.
Kenntnis von einer möglichen Verfassungswidrigkeit haben auch die Jobcenter in NRW. Grundrechte sind im Jobcenter von keinem Interesse
Dennoch zwingen sie ihre fälschlicherweise als "Kunden" bezeichneten "Klienten" Jobs anzunehmen und sechs Monate auf den Mindestlohnanspruch zu verzichten. Andernfalls, wenn ein Kunde es wagt sich zu wehren, werden Sanktionen verhängt die nicht selten mehr als dreißig Prozent unter dem Existenzminimum liegen.
Ausnahmen vom Mindestlohn sind vermutlich, unabhängig des Beispieles der Landesverfassung NRW, generell verfassungswidrig, denn das Prinzip "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" muss für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Denn vor dem Gesetz sind Teilzeitbeschäftigte, Geringverdiener, aber auch ehemalige Langzeiterwerbslose die nun einen Job gefunden haben reguläre Arbeitnehmer. Sie vom Mindestlohn, auch nur für wenige Monate, auszuschließen ist nicht nur falsch, sondern verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Hier sind nun die Gewerkschaften gefragt, Betroffene zu unterstützen.
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