Hartz IV: Arbeitslosenhilfe wird nicht angerechnet

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Nachgezahlte Arbeitslosenhilfe darf nicht angerechnet werden

Düsseldorf. Nach einem Gerichts-Prozess gegen die Arge hat eine Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfängerin für die Jahre 2003 und 2004 eine Nachzahlung der alten Arbeitslosenhilfe von insgesamt 9200 Euro erhalten. Im Jahre 2005 wurde die Nachzahlung endlich auf das Konto der derzeit Hartz-IV Betroffenen eingezahlt. Die Arge rechnete nunmehr die Nachzahlung als Einkommen an. Die Arge stoppte die ALG II Zahlungen mit der Begründung, dass die sogenannte "Vermögensgrenze" überschritten sei. Zudem forderte sie Arge sogar Zurückzahlungen des schon ausgezahltem ALG II. Eine Unverschämtheit dachte sich die Frau und klagte erneut gegen die Arge.

Das Sozialgericht Düsseldorf im Urteil (Az S 35 AS 12/07) gab der Klägerin recht. Die auf dem Prozessweg eingeforderte Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe darf nicht auf das heutige Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Nach Ansicht der Sozialrichter ist die Nachzahlung aber eine "zweckbestimmte Einnahme". Zweckbestimmte Einnahmen dürfen somit nicht auf das ALG II angerechnet werden. Der Zweck besteht darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Frau treffe keine Schuld, dass die Arge erst viel zu spät zahlte. Das Sozialgericht ließ in dem Urteil offen, ob nicht später noch das zugeflossene Vermögen als Einkommen berechnet werden könne. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. (07.04.2009)

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