Hartz IV: Anwalt zeigt Bundesagentur für Arbeit an

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Rechtsanwalt zeigt "unbekannte" Zuständige in der Bundesagentur für Arbeit wegen Erpressung an, weil laufende Verfahren mit Mahnungen sabotiert werden

19.07.2015

Trotz laufender Widerspruchs- und Klageverfahren mahnen die Jobcenter im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ihrer Meinung außenstehende Gelder ein, obwohl über die Rechtmäßigkeit nicht entschieden ist. Eine solche Vorgehensweise verunsichert Hartz IV-Betroffene, weil zusätzlich mit Androhungen und Mahnungen massiver Druck erzeugt wird.

Wir berichteten in dem Artikel "Mahnungen der Bundesagentur für Arbeit – Keine Fälligkeit , keine Vollstreckung!" und Rechtsanwalt Dr. Preiß-Jankowski aus Bremen machte auf folgendes aufmerksam:

Üblicherweise werden solche Mahnungen mit der Drohung verbunden, daß bei Nichtzahlung binnen der nächsten zwei Wochen die Vollstreckung betrieben wird. Da gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Jobcenters rechtzeitig Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben wurde und Widerspruch bzw. Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten, ist also die angemahnte Zahlung nicht fällig. Folglich handelt es sich bei der angedrohten Vollstreckung um eine rechtswidrige Vollstreckung.

Dazu möchte ich auf § 253 StGB (Erpressung) aufmerksam machen! Absatz 1 lautet:
"Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bei der Drohung mit einer rechtswidrigen Vollstreckung dürfte es sich um eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 Abs.1 StGB handeln.

Dr. Preiß-Jankowski: "Ich habe daher in mehreren Fällen bei der Staatsanwaltschaft Bremen gegen Unbekannt Strafanzeige wegen der Mahnungen der Bundesagentur erstattet."

"Gegen unbekannt", weil nicht klar ist, wer die Mahnungen zu verantworten hat: Ausschließlich ein oder mehrere Mitarbeiter der Bundesagentur? Oder zusätzlich auch noch Mitarbeiter des Jobcenters, das die Bundesagentur beauftragt hat? Zu denken ist auch an § 253 Abs.4 StGB: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat." RA Preiß-Jankowski: "Meines Erachtens kann man im Zusammenwirken von Jobcenter und Bundesagentur durchaus an bandenmäßig organisierte Erpressung denken."

Vielleicht wird es irgendwann mehr Strafanzeigen gegen die Behörden geben und vielleicht unterbleiben dann irgendwann offensichtlich unberechtigte Mahnungen, die die Betroffenen regelrecht terrorisieren. (Rechtsanwalt Dr. Preiß-Jankowski, sb)

Bild: burnhead – fotolia