Hartz IV: Ansprüche bei privater Altersvorsorge

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Zweckgebundener Freibetrag für geldwerte Ansprüche einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge bei gleichzeitigem ALG II Bezug

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist neben dem Grundfreibetrag und einer Riester-Altersvorsorge ein Freibetrag für geldwerte Ansprüche absetzbar, die der privaten Altersvorsorge dienen. Der zweckgebundene Freibetrag ist – im Unterschied zum Grundfreibetrag – nicht auf andere Vermögensgegenstände übertragbar.

Absetzbar sind alle Anlageformen, bei denen ein Verwertungsausschluss vor Erreichen des Rentenalters vereinbart ist, z.B. eine Kapitallebensversicherung, Sparbriefe, Sparguthaben. Im Vertrag muss vereinbart sein, dass die der Altersvorsorge dienenden geldwerten Ansprüche unwiderruflich nicht vor Erreichen des Rentenalters
a) ausgezahlt werden können
b) zurück gekauft werden können
c)
beleihbar sind

Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist eine Rentenaltersgrenze nicht bestimmt. Es reicht daher aus, wenn im Altersvorsorgevertrag eine „Hartz IV-Klausel“ vereinbart ist, aus der hervorgeht, dass das Altersvorsorgevermögen nicht vor dem „Ruhestandsalter“ verwertet werden kann.

Der Freibetrag für geldwerte Ansprüche einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge steht zu:
– erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
– ihren Partnern (Ehe-, Lebenspartner, eheähnlichen Partner)
– erwerbsfähigen minderjährigen Kindern nach dem vollendeten 15. Lebensjahr

Der Freibetrag beträgt 250 Euro je vollendetem Lebensjahr und ist nach Geburtsjahrgängen begrenzt. Der Höchstbetrag ist nach Altersjahrgängen gestaffelt und richtet sich nach den mit dem Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 verlängerten Lebensarbeitszeiten. Die Höchstbeträge betragen für Personen, die:

– vor dem 1 Januar 1958 geboren sind: maximal 16.250 Euro
– nach dem 31 Dezember 1957 und vor dem 1 Januar 1964 geboren sind: max. 16.500 Euro
– nach dem 31 Dezember 1963 geboren sind: max. 16.750 Euro

Der für die zusätzliche Altersvorsorge bestimmte Freibetrag ist zwischen Partnern übertragbar. Voraussetzung für die Absetzbarkeit einer Altersvorsorge nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist nicht, dass der Verwertungsausschluss vor dem ALG II Antrag vereinbart wurde. In den DA/BA wird hervorgehoben: Der für den Freibetrag geforderte Verwertungsausschluss kann jederzeit vereinbart werden. Die Umwandlung von Vermögen in eine über die Altersvorsorgefreibeträge geschützte private Altersvorsorge kann anstandslos auch nach der ALG II Antragstellung oder nach einer Ablehnung des ALG II Antrags mangels Hilfebedürftigkeit aufgrund angerechneten Vermögens

Beispiel:
Frage: Fallen eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung unter den Schutz des Altersvermögensfreibetrages?
– Nein, wenn der Vertrag vorsieht, dass die Versicherung vor dem Rentenzugangsalter jederzeit oder in der Ansparzeit kündbar ist.
– Ja, wenn aus dem Vertrag hervorgeht, dass eine Verwertung vor dem Rentenzugangsalter ausgeschlossen ist. (24.08.2009)

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