Hartz IV: Anrecht auf Eingliederungsgutschein

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Ältere Arbeitslose ab 50 Jahre haben unter bestimmten Vorraussetzung einen Anspruch auf ein Eingliederungsgutschein

Ältere Arbeitslosengeld I (ALG I) Empfänger können unter bestimmten Vorraussetzungen von der Arbeitsagentur einen sogenannten Eingliederungsgutschein erhalten. Diese Regelung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 für Arbeitslose ab 50 Jahren.

Der Vorteil an diesem Gutschein ist, dass potentzielle Arbeitgeber von der Arbeitsagentur einen Lohnzuschuss zwischen 30 und 50 Prozent erhalten. Die Arbeitsagentur garantiert diese Zahlung als Eingliederungsbeihilfe für maximal 12 Monate. Mit dem Eingliederungsgutschein soll ein adäquater Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, einem älteren Arbeitslosen den angebotenen Arbeitsplatz zu vergeben.

Wenn jedoch ein Arbeitgeber extra einem vorigen Angestellten gekündigt hat, so gilt diese Garantie grundsätzlich nicht. Der zukünftige Arbeitnehmer darf ebenfalls in den letzten 2 Jahren nicht länger als 3 Monate in dem Betrieb gearbeitet haben.

Die Regelung der Eingliederungsmaßnahme gilt auch für ältere Arbeitslose, deren Anspruch auf ALG I nach dem alten Recht beim Jahreswechsel noch nicht erschöpft war (Paragraf 434 r SGB III-E). Die Arbeitsagentur kann den Gutschein als so genannte Ermessensleistung vergeben, wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für mehr als zwölf Monate hatte. Nur wenn die Erwerbslosigkeit schon länger als ein Jahr andauert, besteht ein Rechtsanspruch, der eingeklagt werden kann. (Paragraf 223, SGB III). Ältere Arbeitslose, die nach zwölf Monaten ALG I Bezug noch immer arbeitslos sind, haben gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Rechtsanspruch auf einen Eingliederungsgutschein mit einer garantierten Förderhöhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Gahaltes. (gegen-hartz.de, 09.06.2008)

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