Bei der Grundsicherung im Alter und der Grundsicherung bei Erwerbsminderung galt bis zum Jahreswechsel, dass ein selbstgenutztes Auto als “nicht angemessen” galt. Das hat sich seit dem 1. Januar 2023 geändert.
Andere Regeln als beim Bürgergeld
Für Hilfebedürftige im Rentenalter oder bei voller Erwerbsminderung ist nicht mehr das Jobcenter, sondern das Sozialamt zuständig. Statt des SGB II gilt das SGB XII. Hier gelten zum Teil andere Regelungen. So wurde z.B. ein Auto für Grundsicherungsempfänger als nicht angemessen angesehen, sofern sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen einer Gehbehinderung, darauf angewiesen waren. Aus diesem Grund wurden Absetzbeträge aus der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf das Einkommen angerechnet.
PKW kann als Schonvermögen gelten
Dies hat sich zum 1. Januar 2023 geändert. Ein angemessenes Kfz wird seit dem Jahreswechsel vom Sozialamt als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII anerkannt. Die im SGB XII festgelegte Vermögensgrenze wurde von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben. Ein Pkw gilt bis zu einem Wert von 7.500 Euro als angemessen (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII neu). Damit muss das Sozialamt nun auch die Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Einkommensanrechnung berücksichtigen.
KFZ-Haftpflicht als Absetzbetrag beim Einkommen
Bei der Grundsicherung werden die Beiträge für die KFZ-Haftpflicht beim Einkommen als Absetzbetrag angerechnet. Mit anderen Worten, das Sozialamt bezahlt indirekt die Haftpflicht. Als Einkommen gilt auch die kleine Rente, die von den meisten Grundsicherungsempfängern bezogen wird.
Wichtig: Wer jedoch über kein Einkommen verfügt, kann auch keine Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII geltend machen und muss daher die Kfz-Haftpflicht weiterhin selbst bezahlen.
Übrigens: Wussten Sie, dass dies auch für die private Haftpflicht- und Hausratversicherung gilt? Beide Versicherungsarten können ebenfalls als Absetzbeträge vom Einkommen (also von der Rente, die fast jeder Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII erhält) abgezogen werden. Aber auch hier gilt: Wer kein Einkommen hat, kann leider auch nichts anrechnen lassen.
Kann die KFZ-Haftpflicht beim Bürgergeld beim Einkommen angerechnet werden?
Und beim Bürgergeld (SGB II)?: Nachdem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 11 AS 941/13) urteilte, dass das SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zubillige. Dies diene der Förderung der Mobilität und damit der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung.
Insofern müsse es dem Leistungsberechtigten auch möglich sein, die mit der Haltereigenschaft verbundenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. So kann die Kfz-Haftpflichtversicherung beim Bürgergeld vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung: Es muss Einkommen vorhanden sein! Das LSG hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass über die Versicherungspauschale hinaus die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom Einkommen absetzbar sind. (Vergleiche auch §11b Abs.1 Nr. 3 SGB II)