GEZ: Mann verweigert seit einem Jahr die Zahlung des Rundfunkbeitrags

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Ein 47-jähriger Mann boykottiert seit fast einem Jahr bewusst den Rundfunkbeitrag. Der Mann lehnt es ab, die monatlichen Gebühren von 18,36 EUR zu entrichten, da er das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender nicht nutzt und den Betrag als überzogen empfindet.

Kritische Haltung gegenüber öffentlich-rechtlichem Rundfunk

Der Mann argumentiert, dass er weder die Programme von ARD und ZDF schaue noch Radio höre, weshalb er nicht bereit sei, den Beitrag zu zahlen. Er kritisiert insbesondere die Höhe der Gebühren, die im internationalen Vergleich zu den höchsten zählen.

Zudem verweist er auf private finanzielle Schwierigkeiten, die seine Entscheidung weiter beeinflussen.

Finanzielle Probleme und Rückblick auf frühere GEZ-Kontrollen

Bereits vor der Corona-Pandemie war der Mann in einer angespannten finanziellen Lage, die sich durch die Corona-Krise weiter verschärfte. Als er während der Pandemie erwerbslos wurde, übernahm das Jobcenter die Gebühren.

Seit seiner erneuten Selbstständigkeit ist er jedoch wieder selbst verantwortlich, während alte Schulden weiterhin eine Belastung darstellen. Der Mann erinnert sich zudem an frühere Zeiten, als GEZ-Kontrolleure versuchten, Haushalte auf Rundfunkgeräte zu überprüfen. Bereits damals habe er ihnen nie Zugang gewährt.

Mahnungen und mögliche Vollstreckung

Obwohl er regelmäßig Mahnungen und Festsetzungsbescheide erhält, zeigt der Mann keine Bereitschaft, den Beitrag zu zahlen. Die Bescheide, die auch Säumniszuschläge von mindestens acht Euro enthalten, stellen die rechtliche Grundlage für mögliche Vollstreckungen dar.

Die Maßnahmen könnten Geld- oder Sachpfändungen durch die zuständigen Behörden nach sich ziehen. Der Mann bleibt dennoch gelassen und ist überzeugt, dass hartnäckige Verweigerer oft unbehelligt bleiben.

Zuständigkeitswechsel bei der Vollstreckung ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine Veränderung bei der Vollstreckung der Rundfunkbeiträge in Kraft. Die bisher zuständige Stadtkasse wird dann nicht mehr für die Bearbeitung säumiger Fälle zuständig sein.

Alte Fälle werden an den “ARD-ZDF Deutschlandradio Beitragsservice” in Köln übergeben. Diese Änderung folgt einer Anpassung der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Wer ist berechtigt?

In bestimmten Fällen ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich. Voraussetzung ist der Bezug bestimmter Sozialleistungen oder besondere Härtefälle. Die folgenden Personen können sich von der Zahlung befreien lassen:

Empfänger von Sozialleistungen:

  • Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, 3. Kapitel) oder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel)
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld (SGB III), sofern die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe (SGB XII, § 72 sowie BVG, § 27d)
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
  • Hilfe zur Pflege (SGB XII, 7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der
  • Kriegsopferfürsorge (BVG)
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Weitere Befreiungsmöglichkeiten:

  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag gemäß LAG (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)

Härtefallregelungen:

  • Befreiung bei geringem Einkommen: Wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigt (18,36 EUR monatlich)
  • Verzicht auf Sozialleistungen trotz Anspruch: Wer nachweislich auf eine Sozialleistung verzichtet, obwohl ein Anspruch besteht, kann ebenfalls eine Befreiung beantragen.

Studierende ohne BAföG-Anspruch:

  • Unter bestimmten Umständen können Studierende, die kein BAföG erhalten, etwa wegen eines Zweitstudiums oder der Überschreitung der Förderhöchstdauer, eine Härtefallbefreiung beantragen.

Wie erfolgt die Befreiung?

Der Antrag auf Befreiung kann online ausgefüllt, ausgedruckt und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice gesendet werden. Folgende Dokumente sind notwendig:
Bescheinigung der Behörde
Bewilligungsbescheid (Kopie)

Es ist wichtig, dass aus den Nachweisen folgende Informationen klar hervorgehen:

  • Name des Leistungsbeziehers
  • Art der gewährten Leistung
  • Leistungszeitraum

Die Befreiung gilt ab dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises und kann bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden. In der Regel wird eine Befreiung für maximal drei Jahre gewährt, sofern der Bewilligungsbescheid unbefristet ist. Liegen weiterhin die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, muss rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden.

Konsequenzen bei Nichtzahlung: Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen

Wer den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt, wird zunächst gemahnt und erhält einen Festsetzungsbescheid. Dieser Bescheid bildet die Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen, die bei anhaltender Zahlungsverweigerung ergriffen werden können.

Diese Maßnahmen reichen von Ratenzahlungsvereinbarungen bis hin zur Pfändung durch Vollstreckungsbehörden oder Gerichtsvollzieher.