Erziehungsgeld: Keine Hartz IV Anrechnung

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07.08.2015

Das Erziehungsgeld darf nicht auf den laufenden Hartz IV Bezug angerechnet werden. Das urteilte das Landessozialgericht Thüringen (Az: L 9 AS 1530/12). Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis habe hier rechtswidrig gehandelt. Weitere Betroffene können nun auf Rückzahlung pochen.

Im konkreten Fall wurde einer Familie aus Thüringen im Jahre 2011 das Landeserziehungsgeld an die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet. Das Erziehungsgeld ist mit dem Betreuungsgeld vergleichbar, dass gerade vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte. Doch auch das Landeserziehungsgeld ist in Thüringen durch den Wechsel der Landesregierung ein Auslaufmodell und wird künftig nicht mehr bezahlt. Eltern konnte diese Prämie erhalten, wenn sie ihre Kinder zuhause statt im Kindergarten versorgten.

Das Betreuungsgeld des Bundes darf an Hartz IV angerechnet werden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Erziehungsgeld zwar dem Betreuungsgeld ähnelt, aber doch nicht identisch ist. Es wurde 2006 eingeführt und an Eltern gezahlt, die ihre Kinder ab dem 2. Lebensjahr zuhause betreuen oder ihre Kinder höchstens 5 Stunden in den Kindergarten geben. Zuletzt durfte das Landeserziehungsgeld am 1. Juli 2015 beantragt werden.

Im verhandelten Fall bekommen nun die Eltern 350 Euro zurück erstattet. Für Eltern, denen ebenfalls das Erziehungsgeld angerechnet wurde, hat das Urteil eine hohe Bedeutung, da sie nun in Bezug auf das Urteil inkl. Aktenzeichen einen Widerspruch gegen die Anrechnung einlegen können. (sb)

Bild: kwarner – fotolia