Ein Leser von gegen-hartz.de fragt: “Wenn der Erwerbsminderungs-Antrag gestellt ist und durch geht, kann ich diesen dann auch ablehnen oder muss dieser angenommen werden, und es gibt kein Zurück mehr?” Wir zeigen in diesem Beitrag, ob Sie Ihren Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zurückziehen können, worauf Sie achten müssen, und welche Fallstricke es gibt.
Rücknahme ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist möglich
Generell ist es möglich, einen Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des Rentenbescheids zurückzunehmen, oder bis zur Auszahlung der ersten Rente. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Zustellung des Bescheids. Bevor ein Rentenbescheid ergeht, können Sie Ihren Antrag ohne Probleme zurückziehen. Ein formloses Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung reicht dazu völlig aus.
Probleme mit Leistungsträgern
Diese Rücknahmefrist gilt für alle gesetzlichen Renten. Beim Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie außer der Rentenversicherung noch andere mögliche Leistungsträger beachten. Sie können den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente nur mit Zustimmung aller beteiligten Sozialversicherungsträger zurücknehmen, ohne dass diese Rückforderungen verlangen.
Dazu kann die Agentur für Arbeit ebenso zählen wie die jeweilige Krankenkasse. Eine Rücknahme des Rentenantrags kann zum Beispiel dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit (BfA) bereits gewährtes Arbeitslosengeld zurückfordert.
Veränderte Rechtslage
Gerade gegenüber der Agentur für Arbeit sollten Sie sich rechtlich genau informieren. Wenn Sie den Rentenantrag im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung gestellt haben, sind Sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ähnlich gestellt, wie wenn das Stellen des Rentenantrags von vorneherein verweigert worden wäre.
Wenn Sie den Rentenantrag aber nicht gestellt hätten, dann hätte die Bundesagentur für Arbeit ab dem Zeitpunkt des Ablaufes einer gesetzten Frist die Leistungen deswegen eingestellt (Paragraf 145 II 3 SGB III). Wenn Sie Ihren Rentenantrag zurückziehen, hätte die Behörde also das Recht, bereits gezahlte Leistungen zurückzufordern.
Dieser Paragraf sagt aus: “Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.”
Anspruch ruht
Ansonsten ruht der Anspruch auf Leistungen. So geht der Text weiter: “Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird.”
Wesentlich bei der Rücknahme eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente ist indessen die folgende Ergänzung: “Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.”