Erwerbsminderung: Krankmeldung und EM-Rentenantrag dennoch im Minijob arbeiten?

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Bei einer Arbeitsunfähigkeit sind nur Beschäftigungen erlaubt, die die Genesung nicht gefährden. Nehmen wir an, Sie sind im Bürgergeld-Bezug. Sie haben wegen einer chronischen und nicht heilbaren Erkrankung langzeitig Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt.

Ist ein Minijob möglich?

Die Krankmeldung dient Ihnen vor allem dazu, während der Laufzeit des Rentenantrags aus der Arbeitsvermittlung zu kommen. Könnten Sie jetzt einem Minijob mit weniger als drei Stunden pro Tag nachgehen, ohne Ihre mögliche Rente aufs Spiel zu setzen? Das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Keine Vermittlung bei voller Erwerbsminderung

Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind, gelten Sie beim Jobcenter nicht als erwerbsfähig und können also ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Bürgergeld mehr beziehen.

Die Rente stellt das jedoch nicht in Frage. Denn auch bei voller Erwerbsminderung dürfen und können Sie weniger als drei Stunden pro Tag einer Erwerbsbeschäftigung nachgehen.

Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit

Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit verbietet Ihnen nicht generell zu arbeiten. Wenn Sie sich fit fühlen, ist es erlaubt, eine Beschäftigung auszuüben: Krankschreibung ist eine ärztliche Prognose und kein Arbeitsverbot. Allerdings kann der Arbeitgeber Sie nach Hause schicken, wenn er meint, dass Sie nicht gesund genug sind, um die Arbeit zu erfüllen.

Letztlich kommt es auch darauf an, warum Sie krankgeschrieben sind. Mit Fieber und Grippe sollten Sie sich generell auskurieren und jegliche Arbeit erst dann wieder aufnehmen, wenn Sie komplett wieder auf den Beinen sind.

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Bei einer Erkrankung, die Sie körperlich einschränkt (wie zum Beispiel eine Arthrose mit akuten Schmerzen) können Sie zum Beispiel nicht handwerklich arbeiten. Wenn Sie es für möglich halten, spricht allerdings nichts gegen Bürotätigkeit.

Im beschriebenen Fall werden Sie mit Ihrer chronischen Erkrankung sowieso nur Tätigkeiten als Minijob ausüben, die Sie auch ausüben können. Insofern spricht die Krankschreibung nicht gegen die Beschäftigung.

Kann es Probleme beim Rentenantrag geben?

Bei der Prüfung einer Erwerbsminderung berücksichtigen die Gutachter sehr genau, welche Erwerbstätigkeit Sie tatsächlich ausüben, denn dies ist der entscheidende Punkt dafür, wieviele Stunden pro Tag Sie arbeiten können.

Ob Ihr Gutachter Ihre Tätigkeit in einem speziellen Minijob negativ einfließen lässt, ist nicht völlig ausgeschlossen, allerdings unwahrscheinlich. Theoretisch denkbar wäre zum Beispiel, dass er meint: statt eines Minijobs hätten Sie eine Rehabilitation versuchen sollen. Valide Gründe gibt es jedoch nicht dafür, dass eine geringfügige Beschäftigung sich negativ auf Ihren Rentenantrag auswirkt.

Worauf müssen Sie achten?

Es gibt allerdings einen Punkt, den Sie dringend beachten müssen. Die Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderung ist, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Deshalb müssen Sie bei Ihrem Minijob unbedingt darauf achten, dass Sie -auch in Ausnahmen- diese tägliche Höchstzeit einhalten. Dadurch vermeiden Sie, dass der Gutachter vermuten könnte, dass Sie änger als drei Stunden arbeiten könnten, dies aber lediglich nicht wollen.

Kommt es auf die Art der Arbeit an?

Volle Erwerbsminderung bedeutet, dass Sie generell weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, und das betrifft den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt. Es geht also nicht nur um eine Einschränkung in Ihrem gelernten Beruf. Umgekehrt schreiben die Kriterien für eine Erwerbsminderung nicht vor, dass Sie in bestimmten Bereichen grundsätzlich nicht arbeiten dürfen.