Seit Beginn des Jahres traten wichtige Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente ein. Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel gibt einen Überblick über die 5 wichtigsten Änderungen bei der Erwerbsmindeurngsrente EM-Rente, die seit 2024 bestehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Zugang zur Erwerbsminderungsrente bleibt unverändert
Der Zugang zur Erwerbsminderungsrente bleibt im Jahr 2024 grundsätzlich unverändert. Die gesetzlichen Vorschriften gemäß Paragraph 43 SGB6, die die Anspruchsvoraussetzungen regeln, haben sich nicht geändert.
Um Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen weiterhin medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.
Dies beinhaltet die Fähigkeit, auf dem Arbeitsmarkt entsprechend den definierten Stundenangaben zu arbeiten, sowie versicherungsrechtliche Voraussetzungen, darunter 5 Jahre Wartezeit mit Pflichtbeitragszeiten.
2. Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 66. Lebensjahr
Ab 2024 endet die Zurechnungszeit für die Erwerbsminderungsrente mit Vollendung des 66. Lebensjahres und einem Kalendermonat.
Im Vergleich zu 2023, wo es noch bis zum 66. Lebensjahr waren, bedeutet dies eine Verlängerung.
Die Zurechnungszeit simuliert, als ob die Person nach Eintritt der Erwerbsminderung weiterhin im Durchschnitt gearbeitet hätte, was zu zusätzlichen Entgeltpunkten führt und die Rente erhöhen kann.
3. Erleichterung beim Hinzuverdienst während der Erwerbsminderungsrente
Ab Januar 2024 können Empfänger einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente sechs Monate lang arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren.
Dies ermöglicht eine bessere Erprobung und Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert während dieses Zeitraums eine Erwerbstätigkeit ohne Kürzung der Rente.
4. Neue Hinzuverdienstgrenzen
Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich aufgrund einer neuen Bezugsgröße im Jahr 2024. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die anrechnungsfreie Verdienstgrenze über 18.000 € jährlich. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei über 37.000 €. Unter bestimmten Voraussetzungen können höhere Freibeträge gelten.
Rechtsanwalt Peter Knöppel erläutert die wichtigsten Änderungen
5. Zusätzliche Rentenerhöhung für Bestandsrentner
Für etwa drei Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentner der Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2019 besteht die Möglichkeit einer pauschalen Rentenerhöhung von bis zu 7% im Jahr 2024. Dies gilt für Bestandsrentner, die bereits eine EM-Rente vor dem 1. Januar 2019 bezogen.
Das „RV-Anpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ ist bereits in Kraft getreten. Es definiert einen Anspruch auf eine pauschale Zuschussrente.
Betroffen sind Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, wenn diese nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat.
Wenn Betroffene am 30.6.2024 noch eine Rente beziehen, haben sie Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent.
Nach der neuen Regelung erhalten Bestandsrentner, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 erstmals eine EM-Rente bezogen haben, einen Zuschlag. Die Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten sind auf den Zeitraum 2001 bis 2018 begrenzt.
Die Umsetzung erfolgt laut Gesetz ab dem 1. Juli 2024. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente erfolgt pauschal in zwei Gruppen:
Wer zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 erstmals eine EM-Rente bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
Beispiel: Petra Müller bezieht seit dem 1. März 2005 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 800 Euro brutto. Durch die Änderung erhält sie 60 Euro brutto mehr.
Wer zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmals eine EM-Rente bezieht, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent. Beispiel: Peter Meier bezieht seit dem 1. November 2016 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 800 Euro brutto. Durch die Änderung erhält er 36 Euro brutto mehr.
Diese Verbesserungen gelten auch für Altersrentner, die zuvor eine EM-Rente bezogen haben, sowie für Hinterbliebene, die eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Beispiele hierzu:
Thomas Müller bezieht seit 2013 eine Erwerbsminderungsrente, die 2020 in eine Altersrente umgewandelt wird. Auf diese erhält er nun einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
Heide Lorenz bezieht eine Hinterbliebenenpension. Ihr verstorbener Mann hat seit 2015 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Heide Lorenz erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu ihrer Witwenrente.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.