Erwerbsminderungsrente 2026: Drei wichtige Änderungen, die EM-Rentner kennen sollten

Lesedauer 3 Minuten

Für viele mit einer Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht nur die Rentenhöhe über die Stabilität, sondern auch die Frage, wie verlässlich und planbar die Zahlung im Alltag ist.

Genau hier bringt das Jahr 2026 wichtige Verschiebungen: Eine bereits Ende 2025 gestartete Umstellung wirkt 2026 erstmals über ein komplettes Kalenderjahr, gleichzeitig verändern sich Grenzwerte für Hinzuverdienst – und bei neuen Rentenbeginnen greift eine weitere Verlängerung der Zurechnungszeit.

1. Der Zuschlag ist 2026 Teil der Rente – und nicht mehr als zweite Zahlung sichtbar

Viele EM-Rentnerinnen und EM-Rentner haben seit Juli 2024 einen Zuschlag erhalten, der zunächst technisch als separate Überweisung neben der regulären Rente ausgezahlt wurde.

Die eigentliche Zäsur ist jedoch die zweite Stufe der Umsetzung: Seit dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr getrennt überwiesen, sondern in die monatliche Rentenzahlung integriert. Für 2026 ist das der Normalzustand.

Damit verändert sich vor allem die Wahrnehmung: Wer bisher zwei Zahlungseingänge gesehen hat, sieht in 2026 in der Regel nur noch eine Überweisung. Inhaltlich bleibt es ein Zuschlag, organisatorisch ist er aber Bestandteil der Rente.

Das ist besonders relevant, wenn Nachweise zur Rentenhöhe benötigt werden, etwa gegenüber Sozialbehörden oder bei Anträgen, bei denen Kontoauszüge und Rentenbescheide miteinander abgeglichen werden.

Auch das Berechnungsverfahren ist seit Dezember 2025 anders geregelt: Die Rentenversicherung stellt dabei auf eine andere Rechtsgrundlage um und berechnet den Zuschlag dann aus den persönlichen Entgeltpunkten, die der Rente zugrunde liegen.

Wichtig für Betroffene: Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich; die Rentenversicherung prüft und setzt die Zahlung automatisch fest und informiert mit entsprechenden Bescheiden.

2. Mehr Spielraum beim Hinzuverdienst 2026 – aber die Jahreslogik bleibt die häufigste Fehlerquelle

Wer mit EM-Rente arbeitet oder neu eine Tätigkeit aufnehmen möchte, muss neben der medizinischen Einstufung der Erwerbsminderung die Hinzuverdienstregeln im Blick behalten.

Für 2026 steigt dabei die maßgebliche Bezugsgröße der Sozialversicherung. Weil die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung seit 2023 dynamisch an diese Bezugsgröße gekoppelt ist, erhöht sich die Grenze automatisch zum 1. Januar 2026.

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt drei Achtel des 14-Fachen der monatlichen Bezugsgröße. Aus der Bezugsgröße für 2026 ergibt sich damit für eine volle Erwerbsminderungsrente eine jährliche Grenze von 20.763,75 Euro.

Bei teilweiser Erwerbsminderung bleibt es grundsätzlich bei einer individuellen Grenze, die sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre orientiert. In der Praxis ist 2026 vor allem die Untergrenze wichtig, weil sie als Orientierung dient und häufig in Medien oder Beratungsgesprächen als „erste Hausnummer“ genutzt wird; sie liegt 2026 bei 41.527,50 Euro jährlich.

Trotz steigender Grenzwerte bleibt die häufigste Stolperfalle unverändert: Die Prüfung erfolgt jahresbezogen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember, nicht der einzelne Monat.

Dadurch ist es zwar möglich, nur einen Teil des Jahres zu arbeiten und dennoch die Jahresgrenze auszuschöpfen. Gleichzeitig kann genau diese Logik zu unbemerkten Überschreitungen führen, wenn Einkommen ungleichmäßig anfällt, etwa bei Prämien, Einmalzahlungen oder schwankenden Stunden.

Hinzu kommt das Verfahren der Rentenversicherung: Häufig wird zunächst mit einer Prognose gearbeitet und später anhand der tatsächlichen Einkünfte abgerechnet.

Ergibt sich dabei eine Überzahlung, kann es zu Rückforderungen kommen; lag die Rente zu niedrig, gibt es Nachzahlungen. Wer auf Nummer sicher gehen will, meldet eine Beschäftigung frühzeitig und lässt die Auswirkungen berechnen.

3. Zurechnungszeit 2026: Für neue EM-Renten verlängert sich die fiktive Beitragszeit erneut

Für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente 2026 neu beginnt, ist eine weitere Änderung entscheidend: die Zurechnungszeit. Sie soll verhindern, dass eine Erwerbsminderung in jüngeren Jahren zu dauerhaft besonders niedrigen Renten führt.

Vereinfacht wird die betroffene Person in der Rentenberechnung so gestellt, als hätte sie bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt – gerechnet wird also mit einer fiktiven Beitragszeit, die zusätzliche Entgeltpunkte erzeugen kann.

Diese Zurechnungszeit wird seit Jahren schrittweise verlängert. Für Rentenbeginne im Jahr 2026 endet sie mit 66 Jahren und drei Monaten. Für Neuzugänge kann das die Rentenhöhe spürbar beeinflussen, während bei Bestandsrentnerinnen und -rentnern die einmal festgestellte Zurechnungszeit nicht nachträglich jedes Jahr „mitwächst“.

Fazit: 2026 bringt weniger neue Regeln, aber neue Folgen im Alltag

Das Jahr 2026 ist für viele EM-Rentnerinnen und EM-Rentner weniger ein Jahr völlig neuer Gesetze als ein Jahr, in dem Umstellungen sichtbar werden. Der Zuschlag ist nun vollständig in die Rente integriert und verändert die Darstellung der Zahlung.

Die Hinzuverdienstgrenzen steigen mit den Rechengrößen, bei gleichzeitig unverändert strenger Jahresbetrachtung und nachgelagerten Prüfmechanismen. Und wer 2026 neu in die Erwerbsminderungsrente kommt, profitiert von einer weiter verlängerten Zurechnungszeit.

Gerade weil die Regeln häufig erst im Zusammenspiel wirken, lohnt sich ein nüchterner Blick in Bescheide, Prognosen und Jahresgrenzen – und im Zweifel eine konkrete Berechnung durch die Rentenversicherung, bevor sich aus einem gut gemeinten Nebenverdienst ein bürokratisches Problem entwickelt.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“