Düsseldorfer Tabelle 2024: Kindesunterhalt erhöht sich deutlich – aber auch der Selbstbehalt

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Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1. Januar 2024 aktualisiert. Sie lässt sich auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf einsehen.

Geändert haben sich seit 2023 vor allem die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf und die Einkommensgruppen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Es handelt sich bei dieser Tabelle um eine Richtline, mit der sich angemessener Unterhalt im Sinne des § 1610 BGB ermitteln lässt.

Ist die Tabelle rechtsverbindlich?

Die Düsseldorfer Tabelle nutzen alle Oberlandesgerichte in Deutschland, um einen angemessenen Kindesunterhalt zu ermitteln. Die Tabelle wird erstellt mit Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Was ändert sich nicht?

Die Struktur der Tabelle bleibt dieselbe wie 2023. Es gibt also nach wie vor 15 Einkommensgruppen, nach denen die Höhe des Unterhalts bemessen wird, sowie im Regelfall zwei Unterhaltsberechtigte.

Was ändert sich?

Das Einkommen für die Zuordnung zu den jeweiligen Gruppen wird seit 2018 erstmals angehoben. Die Einkommensgruppen werden zum Januar 2024 um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet nun bei 2.100 statt bei 1.900 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 statt bei 11.000 Euro.

 

Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung steigt der Kindesunterhalt ab 01. Januar 2024 wie folgt:

Alter bis 31. Dez. 2023 ab 01. Jan 2024
0-5 Jahre 437 Euro 480 Euro
6-11 Jahre 502 Euro 551 Euro
12-17 Jahre 588 Euro 645 Euro

Wie hoch sind die Bedarfssätze für Minderjährige?

Der Bedarfssatz für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt in der ersten Einkommensstufe jetzt 480 Euro – das sind 43 Euro mehr als 2023.

In der zweiten Altersstufe (bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) liegt der Bedarfssatz 2024 bei 551 Euro und ist somit 49 Euro höher als zuvor. Vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird als Bedarf 645 Euro gesetzt – das sind 57 Euro mehr als im letzten Jahr.

Bei allen Einkommensgruppen werden die Bedarfssätze höher

Proportional ändern sich damit auch die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen, nämlich bis zur fünften Gruppe zusätzlich um jeweils fünf Prozent, und danach um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts.

Bedarfssätze für Volljährige

Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder erhöhten sich am 1. Januar 2024. Sie liegen bei 125 Prozent des Mindesbedarfs der zweiten Altersstufe und werden über der ersten Einkommensgruppe wiederum um jeweils fünf und später acht Prozent angehoben.

Bedarfssatz für Studierende bleibt gleich

Gleich ist der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht bei Elternteilen leben. Dieser lag 2023 bei 930 Euro und bleibt das auch weiterhin. Er kann sich im Einzelfall, je nach Lebenssituation der Eltern, nach oben verschieben.

Kindergeld wird angerechnet

Kindergeld wird auf den Bedarfssatz angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte und bei Volljährigen in Gänze. Dies gilt mit dem Vorbehalt, dass das Kindergeld 2024 bei 250 Euro pro Kind bleibt. Bei Änderungen im Kindergeld würde die Anrechnung angepasst.

Selbstbehalt und Eigenbedarf

Der Eigenbedarf, den Unterhaltsschuldner in jedem Fall behalten dürfen, ist seit dem 1. Januar 2024 erhöht. Er richtet sich aus nach dem erhöhten Regelsatz des Bürgergeldes in Stufe I mit 563 Euro.

Er beträgt jetzt bei Nichterwerbstätigen 1.200 Euro statt 1.120 Euro, bei Erwerbstätigen 1.450 Euro statt 1.370 Euro.

Wann gilt der Selbsthehalt?

Der Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die erstens bei den Eltern leben und sich zweitens in der allgemeinen Schulbildung befinden.

Eigenbedarf gegenüber Ehegatten

Der Eigenbedarf von Unterhaltspflichtigen gegenüber Ansprüchen der Ehepartner liegt bei Nichterwerbstätigen bei 1.476 Euro statt bisher bei 1.385 Euro, bei Erwerbstätigen erhöht er sich von 1.510 Euro auf 1.600 Euro. Darin sind Wohnkosten von 580 Euro enthalten. Dieser Satz gilt auch bei Unterhaltsansprüchen für außereheliche Kinder.

Wann wird der Selbstbehalt erhöht?

Eine Erhöhung des Eigenbedarfs ist möglich, wenn die real nachgewiesenen Wohnkosten die Pauschale im gesetzten Selbstbehalt übersteigen.

Der Mindestbedarf eines Ehepartners an den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten liegt bei 1.200 Euro, bei Erwerbstätigen bei 1.450 Euro.

Wo finden Sie die Düsseldorfer Tabelle?

Hier können Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024 als PDF Dokument herunterladen. Der Download ist selbstredend kostenfrei!