Wenn die Rente zu niedrig ist, können Rentnerinnen und Rentner Zuschüsse erhalten. Drei Zuschläge sind dabei besonders wichtig: die Mütterrente, die Grundrente und der Erwerbsminderungs-Zuschlag.
Sie richten sich zwar an unterschiedliche Betroffene, verfolgen aber ein gemeinsames Ziel – mehr Netto im Portemonnaie von Seniorinnen und Senioren, die sonst am Existenzminimum leben würden.
Zuschlag 1: Mütterrente und wer hat Anspruch?
Die sogenannte Mütterrente ist im Kern eine Aufwertung der Kindererziehungszeiten. Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, erkennt die Rentenversicherung bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit an; bei vor 1992 geborenen Kindern sind es zweieinhalb Jahre. Diese Jahre werden so bewertet, als hätte die erziehende Person den durchschnittlichen Arbeitsverdienst erzielt.
Konkret bedeutet das pro vollem Jahr einen Entgeltpunkt – derzeit rund 39 Euro Monatsrente im Westen und knapp 38 Euro im Osten. Liegen zwei Kinder zwischen 1990 und 1995, können also gut 230 Euro zusätzliche Monatsrente zusammenkommen.
Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Mutter oder der Vater die Erziehung übernommen hat; entscheidend ist, wer im Melderegister als “erziehungszuständig” geführt wird.
Ein besonderer Antrag ist nicht nötig, wohl aber die Vorlage der Geburtsurkunden und – falls der andere Elternteil eingetragen ist – eine übereinstimmende Erklärung, wer die Zeit angerechnet bekommt.
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2. Anspruch auf Grundrente
Die 2021 eingeführte Grundrente wendet sich an Menschen, die mindestens 33, optimalerweise 35 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen können – Pflichtbeiträge aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege zählen dazu. Gleichzeitig musste das Einkommen in diesen Jahren zwischen 30 und 80 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes liegen.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält einen prozentual berechneten Zuschlag auf seine individuellen Entgeltpunkte. Bei einer lückenlosen Erwerbsbiografie von 35 Jahren kann das einige Hundert Euro monatlich bedeuten; bei 33 Jahren fällt der Aufschlag niedriger aus.
Die Prüfung übernimmt die Rentenversicherung automatisch, der Betrag erscheint als eigene Zeile im Rentenbescheid. Wichtig zu wissen: Er wird gekürzt, wenn das zu versteuernde Einkommen – etwa durch eine Betriebsrente oder Kapitalerträge – bestimmte Freibeträge übersteigt.
3. Neuer Zuschlag für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner
Seit Juli 2024 erhalten Personen, die zwischen 2001 und 2018 wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Rente gegangen sind, einen pauschalen Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent auf ihre bisherige Rente. Auch Hinterbliebene profitieren, sofern am 30. Juni 2024 noch eine Erwerbsminderungs- oder die daran anschließende Altersrente lief.
Besonders wichtig: Bis Ende November 2025 wird dieser Aufschlag nicht als Einkommen auf eine Witwen- oder Witwerrente sowie auf die Grundrente angerechnet. Dadurch kommt die Erhöhung in voller Höhe an. Ein Antrag ist ebenso wenig erforderlich; die Rentenversicherung rechnet automatisch und schickt einen neuen Bescheid.
Tabelle: Zuschläge zur Rente in 2025
Zuschlag | Anspruch, Berechnung, Besonderheiten |
Mütterrente | Anspruchsberechtigte : Mütter oder Väter, denen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden. Voraussetzungen : Nachweis der Kindererziehung durch Geburtsurkunde / gemeinsame Erklärung beider Elternteile, wer die Zeit erhält. Umfang : pro Kind bis zu 3 Jahre (Geburtsjahr ≥ 1992) bzw. 2,5 Jahre (Geburtsjahr < 1992) als Kindererziehungszeit. Jedes volle Jahr bringt 1 Entgeltpunkt ≈ 39,32 € (West) / 37,60 € (Ost) Monatsrente. Verfahren : Automatische Anrechnung bei Rentenantrag; Korrektur möglich, wenn Zeiten fehlen. |
Grundrente | Anspruchsberechtigte : Langjährig Versicherte mit 33–35 Jahren „Grundrentenzeiten“ (Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege). Voraussetzungen : Durchschnittliches Jahreseinkommen in diesen Zeiten zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten; Einkommensprüfung bei Auszahlung (Freibeträge für zu versteuerndes Einkommen). Umfang : Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte; maximaler Aufschlag bei 35 Jahren Grundrentenzeiten; Höhe variiert individuell, kann einige Hundert Euro betragen. Verfahren : Vollständig automatisierte Berechnung, gesondert im Rentenbescheid ausgewiesen; kein Antrag nötig, aber Bescheid prüfen. |
Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten | Anspruchsberechtigte : Personen, deren Erwerbsminderungsrente (oder unmittelbar anschließende Altersrente) zwischen 1. Jan 2001 und 31. Dez 2018 begann und am 30. Juni 2024 noch lief; Hinterbliebene eingeschlossen. Voraussetzungen : Keine weiteren – Stichtagsprüfung durch Rentenversicherung. Umfang : Pauschale Erhöhung um bis zu 7,5 % der bisherigen Rente (wirksam seit 1. Juli 2024). Bis 30. Nov 2025 keine Anrechnung auf Witwen/-er- oder Grundrente. Verfahren : Automatischer Zuschlag; neuer Rentenbescheid wird zugestellt. |
Hinweis: Die genannten Euro-Beträge beziehen sich auf den aktuellen Rentenwert (Stand Mai 2025).
Was müssen Rentnerinnen und Rentner konkret tun, um keinen Euro zu verschenken?
Obwohl alle drei Zuschläge von Amts wegen geprüft werden, bleiben Fehler möglich – etwa wenn Kindererziehungs- oder Pflegezeiten nicht korrekt gespeichert sind. Betroffene sollten daher ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten mit Belegen nachreichen.
Wer schon Rente bezieht, hat nach jedem neuen Bescheid einen Monat Widerspruchsfrist. In komplizierten Fällen helfen Rentenberatungsstellen, Sozialverbände oder spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Können die Zuschläge Altersarmut wirksam lindern?
Ein Zuschlag gleicht keine Jahrzehnte niedriger Löhne vollständig aus, doch er kann die Brücke über die Armutsgrenze schlagen.
Für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern bedeuten drei zusätzliche Entgeltpunkte derzeit knapp 120 Euro monatlich; kombiniert mit einer kleinen Grundrente kann daraus schnell ein Plus von 250 Euro werden.
Bei Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern hebt der 7,5-Prozent-Aufschlag oft erstmals die Nettozahlung über den Grundsicherungsbedarf.