Doppelt in die Rente gezahlt aber nur eine Altersrente beziehen

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Die Geschichte beginnt mit einem älteren Mann, geboren 1936, der über Jahrzehnte in zwei unterschiedlichen Systemen Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat: zunächst in der DDR, später im vereinten Deutschland. Sein Gefühl, doppelt bezahlt und dennoch nur eine Rente erhalten zu haben, brachte ihn immer wieder vor Gericht.

Besonders verzwickt war seine Überzeugung, sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbstständiger Gesellschafter in verschiedenen Rentensystemen Beiträge geleistet zu haben. Dass daraus kein Anspruch auf eine zweite Rentenleistung entstehen sollte, empfand der Betroffene als ungerecht.

Was war der Grund der Klage?

Der Kläger war bereits seit 1954 im elterlichen Spielwaren-Großhandel tätig. Ab 1974 führte er das Unternehmen als Geschäftsführer, später als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung.

Er erhielt ein festes Gehalt sowie einen Gewinnanteil. In seinen Augen war dies mehr als genug Grund, um im Alter eine höhere Rente zu beanspruchen. Zugleich war er der Ansicht, dass Teile seiner Einkünfte doppelt in das System einflossen und somit zwei Leistungsansprüche begründeten.

Warum erkannte die Rentenversicherung nur eine Rente an?

Der Rechtsstreit entzündete sich an einer zentralen Besonderheit des DDR-Rentensystems, das in seinen Bestimmungen eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.200 Mark vorsah.

Alles, was über diesem Betrag lag, blieb beitragsfrei und konnte nicht zu einer erhöhten Rente führen. Nach Auffassung der Rentenversicherung und der Gerichte war dies ausschlaggebend: Zwar hatte der Kläger verschiedene Einkunftsquellen im Betrieb, doch wurde gemäß der damals geltenden Verordnung nur bis zu einer bestimmten Grenze beitragspflichtig abgerechnet.

Ohne eine zusätzliche freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) bot das System gar keine Möglichkeit, aus höheren Einkünften weitere Rentenansprüche abzuleiten.

Worauf stützte sich der Kläger bei seinen Klagen?

Der Mann legte eine Reihe von Dokumenten vor, die seiner Meinung nach belegten, dass er zugleich in die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und in die Staatliche Versicherung der DDR eingezahlt hatte.

Allerdings überzeugten diese Nachweise die Gerichte nicht. Zu unklar blieb, ob tatsächlich ein doppelter Beitrag geleistet wurde, da beispielsweise die Sozialversicherungsausweise nachträglich erstellt worden sein könnten und keine eindeutigen Einträge zu separaten Beiträgen existierten.

Außerdem sah das Gericht keinen Hinweis darauf, dass er jemals der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten war.

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Wie verlief der instanzenreiche Kampf um eine höhere Rente?

Der Kläger reichte im Laufe der Jahre immer wieder Klagen und Überprüfungsanträge ein. Zunächst entschied das Sozialgericht Magdeburg, dass ihm keine höhere Rente zusteht. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte diese Einschätzung.

Auch ein erneuter Versuch über Überprüfungsanträge änderte nichts am Ergebnis. Letztlich blieb es dabei, dass eine höhere Rente nicht in Betracht kam, weil keine Beiträge oberhalb der Bemessungsgrenze und keine zweite wirksame Versicherungspflicht belegt werden konnten.

Wann reichte es den Gerichten?

Nach mehreren Verfahren, in denen der Kläger immer wieder mit ähnlichen Argumenten und Unterlagen auftrat, kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt schließlich zu dem Schluss, dass seine permanente Rechtsverfolgung missbräuchliche Züge annehme. Es verurteilte ihn zu einer Zahlung von 225 Euro Verschuldenskosten gemäß § 192 Absatz 1 SGG.

Denn Gerichte sollen nicht immer wieder mit denselben Fragen befasst werden, wenn bereits frühere Urteile keine Aussicht auf Erfolg nahelegen.

Warum musste sogar das Bundessozialgericht entscheiden?
Ungeachtet der vorigen Entscheidungen legte der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) ein.

Das BSG prüfte, ob es in dem Fall neue Gesichtspunkte oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gäbe. Am 2. Februar 2021 folgte dann die erneute Bestätigung der Vorinstanzen.

Eine höhere Rente stünde dem Kläger nicht zu, da die Rechtslage klar durch die DDR-Verordnung von 1966 und das heutige Rentenrecht im SGB VI geregelt sei.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis?

Das abschließende Urteil macht deutlich, wie eng die Gerichte an den damaligen Beitragsgrenzen festhalten und dass eventuelle Doppelzahlungen nach DDR-Recht anders bewertet werden können, als Betroffene es erwarten.

Wer zu DDR-Zeiten mehr als den Beitragsgrenzwert verdient hat, musste sich damals zusätzlich freiwillig versichern, um im Alter Anspruch auf eine höhere Rentenleistung zu erwerben.

An diesen Vorgaben ändert auch die Wiedervereinigung nichts, da die damaligen Gesetze und Beitragsregeln nicht rückwirkend modifiziert wurden.

Was lässt sich daraus lernen?

Viele Betroffene hoffen, dass eine erneute Klage ihre Chancen auf eine höhere Rente doch noch steigern könnte. Dieser Fall zeigt jedoch, dass beharrliches Einklagen desselben vermeintlichen Anspruchs ohne neue Tatsachen auch zu unangenehmen Folgen führen kann.

Die Gerichte haben den Kläger am Ende nicht nur abgewiesen, sondern ihn zusätzlich zu Kosten verurteilt, weil seine Prozessführung als mutwillig eingestuft wurde. Wer also Rechtsmittel einlegt, sollte sicher sein, dass neue Argumente oder Beweismittel vorliegen.

Wie ist der Fall am Ende ausgegangen?

Der Mann musste akzeptieren, dass seine Rente nicht angehoben wird. Zugleich hat er durch die vielen Verfahren eine Kostenschuld von 225 Euro vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu tragen. Das Endergebnis ist für ihn eine bittere Enttäuschung.

Denn trotz des Eindrucks, doppelt eingezahlt zu haben, bestätigt das Gericht, dass ihm aufgrund der alten DDR-Bemessungsgrenze und seiner fehlenden FZR-Mitgliedschaft nur eine Rente in der bereits bewilligten Höhe zusteht.

Warum könnte der Kläger nun endlich Ruhe finden?

Das Bundessozialgericht hat den Fall endgültig entschieden. Weitere Schritte führen höchstens zu weiterem finanziellem Risiko. Selbst wenn man den Ärger des Klägers nachvollziehen mag, zeigt sich hier, dass Rechtsstreitigkeiten über Rentenansprüche aus DDR-Zeiten vor allem dann schwierig sind, wenn die damaligen Nachweise lückenhaft oder die Beiträge über eine feste Grenze hinaus nicht belegt werden können.

Für den Kläger bleibt nur die Hoffnung, seinen Frieden mit dem Urteil zu schließen und das Thema hinter sich zu lassen.