Datenschutz und Hartz IV: Ein Beispiel
(18.05.2010) Ein Hartz IV-Betroffener hat in seiner Bewerbung an ein Zeitarbeitsunternehmen auf die Bestimmungen des Datenschutzes hingewiesen. Nun mag man darรผber streiten ob dies sinnvoll ist oder nicht, zulรคssig ist es allemal. Wie notwendig dieser Hinweis war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die betroffene Zeitarbeitsfirma so erbost darรผber war, dass sie die Bewerbungsunterlagen sofort dem zustรคndigen Argen Mitarbeiter weitergeleitet hat, mit dem Hinweis, eine solche Bewerbung wรคre fรผr ihr Unternehmen nicht zumutbar.
Die Arge verhรคngte daraufhin eine Sanktion von 30 % weil (Zitat) โdas Zustandekommen eines Beschรคftigungsverhรคltnisses daran gescheitert, dass Sie die Anbahnung eines Beschรคftigungsverhรคltnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprรคches bei der o.a. Firma verhindert haben, in dem Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben Formulierungen benutzen, die vorne herein ein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ausschlieรen und Ihre Schriftsรคtze in einer fรผr den Arbeitgeber nicht akzeptablen รคuรeren Form abliefernโ (Zitatende)
Die gleiche Arge hat รผbrigens die gleiche Sanktion fรผr eine Bewerberin verhรคngt, die in ihrer Bewerbung angab, ehrenamtlich fรผr die Gewerkschaft tรคtig zu sein. Leben wir jetzt in einem Zensurstaat, in dem jeder Hartz IV Empfรคnger aufpassen muss, nicht irgendetwas zu sagen oder zu schreiben, das einem potentiellen Arbeitgeber oder einem Sachbearbeiter der Behรถrde nicht in den Kram passt?
Lassen sich die Gewerkschaften, lassen sich die Datenschรผtzer hier wirklich von Zeitarbeitsfirmen und Argen auf der Nase herum tanzen?
Auch die Gerichte sind hier offensichtlich auf dem rechten Auge blind. Die Sanktion wegen der Datenschutzerklรคrung konnte zwar per einstweilige Anordnung zunรคchst verhindert werden, allerdings lรคsst die Begrรผndung des Beschlusses Fragen offen. Mit keinem Wort wird darauf verwiesen, dass die Zeitarbeitsfirma rechtswidrig die Unterlagen an die Behรถrde weiter geleitet hat. Auch wird weiterhin unterstellt, dass eine Bitte die Bewerbungsunterlagen vertraulich zu behandeln bedeutet, man sei nicht ernsthaft an der Stelle interessiert. Offensichtlich sind Behรถrde und der Richter der Meinung, einem Hartz IV Empfรคnger hat es vรถllig egal zu sein, wie mit seinen Daten umgegangen wird. Denn letztlich wurde die Sanktion nur deshalb gestoppt, weil die Zeitarbeitsfirma ein Absageschreiben an den Bewerber gesandt hatte, in dem sie mitteilte sie habe derzeit keine den Qualifikationen entsprechende Stelle. Hรคtte die Zeitarbeitsfirma den Bewerber abgelehnt, weil sie keine Mitarbeiter mรถchte denen die eigenen Daten schรผtzenswert erscheinen, wรคre demzufolge der Bewerber sanktioniert worden. Freundlicherweise gibt der nette Richter der Antragsgegnerin, sprich Arge noch den freundlichen Hinweis man kรถnne ja im Hauptverfahren durch weitere Ermittlungen den Vortrag des Antragstellers widerlegen. (Dietmar Brach, Rechtsbeistand Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz www.arbeitslosenhilfe-rlp.de)