Darf der Sachbearbeiter meinen Mietvertrag kopieren?
Aus der Praxis wissen wir, dass Mietverträge oftmals kopiert und die Kopien zur Akte genommen werden. Wie so oft hilft auch hier ein Blick in das Gesetz. Der Gesetzgeber erlaubt das Anfertigen von Kopien nämlich nur dann, wenn diese für die weitere Aufgabenerfüllung derLeistungsträger erforderlich sind (§ 67c Abs. 1 SGB X).
Da Mietverträge jedoch oftmals eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für das Amt nicht von Relevanz sind, vertreten wir die Auffassung, dass vollständige Kopien häufig nicht benötigt werden. Mit dieser Einschätzung befinden wir uns in guter Gesellschaft. So stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Jobcentern neben dem Hauptantrag auch den Vordruck „Anlage KdU – Kosten der Unterkunft“ zur Verfügung.
Dieser Vordruck ist nicht von Ihrem Vermieter, sondern von Ihnen auszufüllen. Ihr Mietvertrag und/oder das letzte Mieterhöhungsschreiben werden lediglich zum Nachweis dafür benötigt, dass Ihre Angaben korrekt sind. Grundsätzlich reicht es also, dass Ihr Sachbearbeiter den Mietvertrag einsieht, diese Kontrolle in der Akte vermerkt, jedoch nicht kopiert.
Die Anfertigung einer (Teil-) Kopie des Mietvertrages ist also nur insoweit zulässig, wie dieser leistungsrelevante Angaben enthält, die nicht in der Anlage KdU – Kosten der Unterkunft –enthalten sind.
Bild: photo 5000 – fotolia
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