Darf das Jobcenter die ec-Karte verlangen?

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Darf das Jobcenter die Vorlage meiner ec-Karte verlangen?

15.09.2017

Nein! Zwar benötigt das Amt Ihre aktuelle Bankverbindung, um Ihnen die Leistung zu überweisen. Eine entsprechende Frage ist daher auch in den Antragsvordrucken enthalten. Die Vorlage Ihrer EC-Karte ist aber grundsätzlich nicht erforderlich.

Kann das Amt bei meiner Bank mein Konto einsehen?
Auf diese Frage gibt es nicht eine, sondern drei Antworten! Zunächst gilt, dass Jobcenter und Sozialämter keinen direkten
Zugriff auf die Bankdaten haben. Aus diesem Grund werden Sie bei der Antragstellung aufgefordert, Ihre Bankkonten etc. anzugeben und – wie zuvor dargelegt – Ihre Kontoauszüge vorzulegen.

Antwort Nr. 1: Die BA ist berechtigt, für die eigenen Jobcenter einen automatisierten Datenabgleich durchzuführen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). So kann von Gesetzes wegen ein Jobcenter über das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) erfahren, inwieweit Sie über Kapitalerträge verfügt haben. Dies lässt wiederum den Rückschluss auf bestehende Konten, Sparbücher etc. zu. Für Sozialämter findet sich diese Befugnis zum automatisierten Datenabgleich im § 118 SGB XII. Da dieser „automatisierte Datenabgleich“ regelmäßig durchgeführt wird, macht es wenig Sinn ein bestehendes Bankkonto zu verschweigen.

Aber auch im Rahmen dieses „automatisierten Datenabgleichs“ erhält die Behörde keine Kenntnis von Kontoständen oder Umsätzen und wird Sie daher zunächst wieder auffordern müssen, Kontoauszüge etc. im Amt vorzulegen. Von einem „automatisierten Datenabgleich“ erfahren Sie nur etwas, wenn in Ihrem Fall ein bislang nicht bekanntes Konto o. Ä. entdeckt wurde.

Antwort Nr. 2: Darüber hinaus haben Jobcenter und Sozialämter die Möglichkeit, bei dem Bundeszentralamt für
Steuern Kontostammdaten nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) abzufragen (§ 93 Abs. 8 AO). Diese Kontenabfrage ist streng geregelt und darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen. Anders als beim „automatisierten
Datenabgleich“ bestehen für die Behörde Unterrichtungspflichten. Aber auch durch diese Kontoabfrage erhält das
Jobcenter bzw. das Sozialamt keine Kenntnis von Kontoständen oder Umsätzen.

Antwort Nr. 3: Im begründeten Einzelfall kann ein Jobcenter bzw. ein Sozialamt bei Ihrer Bank nachfragen. Die Banken und Sparkassen müssen gemäß § 60 Abs. 2 SGB II bzw. § 117 Abs. 3 SGB XII Auskunft über Guthaben oder verwahrte Vermögensgegenstände erteilen. Eine solche Anfrage kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegt. Nach § 67a Abs. 2 SGB X sind für den Antrag benötigte Daten beim Antragsteller zu erheben („Grundsatz der vorrangigen Datenerhebung beim Betroffenen“). Sind die Informationen des Hilfesuchenden bei der Antragstellung nach der Auffassung der Behörde nicht ausreichend, so muss der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Angaben zu machen und ggf. zu belegen. Außerhalb des Verdachts auf Leistungsmissbrauch kommt die Anfrage bei der Bank
grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Hilfesuchende darüber unterrichtet ist und zustimmt. Ansonsten hat die Behörde
bei Fehlen der erforderlichen Angaben den Antrag abzulehnen.

Bild: Calado-fotolia

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