Bürgergeld: Wird der Urlaub bezahlt?

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Im Bürgergeldgesetz ist kein Anspruch auf Urlaubsgeld vorgesehen. Allerdings können in einigen Bundesländern Bürgergeld Beziehende eine Kostenerstattung ihres Urlaubs beantragen.

Generell dürfen sich Menschen, die Bürgergeld beziehen, nur mit Zustimmung des Jobcenters außerhalb des Einzugsbereichs des zuständigen Jobcenters aufhalten.

Urlaub auf Antrag beim Jobcenter

Einen Urlaub müssen Bezieher/innen des Bürgergelds beim zuständigen Jobcenter beantragen. Wird der Antrag bewilligt, dann dürfen sie bis zu drei Wochen im Jahr verreisen. Maßgeblich für die Gewährung ist, dass der Urlaub die berufliche Eingliederung nicht wesentlich behindert.

Wer Bürgergeld bekommt, der oder die soll nämlich erreichbar sein für Jobangebote, Bewerbungen oder berufliche Maßnahmen. In manchen Fällen ist es möglich, dass eine Reise die Jobsuche und Weiterqualifikation sogar fördert.

Die möglichen drei Wochen Urlaub entsprechen dabei grob den Urlaubstagen pro Jahr in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis. Die Bezieher:innen des Bürgergeldes gelten als Arbeitssuchende, und sich beruflich einzugliedern gilt gewissermaßen als ihre Arbeit.

Warum gibt es bei Bürgergeld kein Urlaubsgeld?

Urlaubsgeld ist definiert als Zahlung der Arbeitgeber/innen zum Zweck des Urlaubs. Es handelt sich dabei nicht um eine Lohnfortzahlung im Urlaub, sondern um eine Extraleistung, um zusätzliche Ausgaben während des Urlaubs zu zahlen. Den Anspruch auf ein solches Urlaubsgeld gibt es nur, wenn dies per Vertrag oder Tarif vereinbart wurde.

Im Bürgergeld gibt es einen solchen zusätzlichen Anspruch nicht. Das bis zu drei Wochen Urlaub weitergezahlte Bürgergeld ist kein Urlaubsgeld, sondern entspricht der Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmer/innen.

Längerer Urlaub ist möglich, aber nicht bezahlt

Im Einzelfall dürfen die Jobcenter sogar für weitere drei Wochen pro Jahr eine Ortsabwesenheit gewähren. Von den sechs Wochen werden aber nur die ersten drei mit Bürgergeld bezahlt, für die zusätzliche Zeit erhalten Betroffene keine Unterstützung.

Mehr als sechs Wochen Urlaub ist bei Bürgergeld nicht möglich. Wird das Bürgergeld nicht mehr gezahlt, gibt es auch keine Zahlungen mehr für die Unterkunft, und möglicherweise verfällt auch der Status bei der Krankenversicherung.

Wird das Bürgergeld gekürzt, wenn andere den Urlaub bezahlen?

Jobcenter können das Bürgergeld kürzen, wenn Verwandte oder Bekannte den Bürgergeldbezieher/innen direkt den Urlaub bezahlen, also zum Beispiel Geld für die Reise auf ein Konto überweisen.

Hier handelt es sich nach § 11 SGB II um Geldleistungen, die als Einkommen angerechnet werden.

Falls aber kein Geld in die Hand der Betroffenen gelangt, sondern die Unterstützung indirekt ist, indem Verwandte die Betroffenen zum Beispiel unentgolten übernachten lassen oder die Reisekosten tragen, wird dies nicht als Einkommen bewertet.

Wo kann eine Behilfe für Familien beantragt werden?

Familien können eine Behilfe einer Urlaubsreise beantragen. Dazu zählen neben Bezieher/innen von Bürgergeld auch von Sozialhilfe oder Grundsicherung Beziehende sowie Familien, Alleinerziehende und Menschen mit geringem Einkommen.

Für die besteht diese Möglichkeit in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Die Anträge werden NICHT beim Jobcenter beantragt!

In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gibt es spezielle Unterstützung für den Urlaub von Familien, die nur ein geringes Einkommen haben. Mehr dazu auch hier: Antrag auf Urlaubsgeld für Bürgergeld Familien stellen