Ein Video bei Youtube propagiert eine Taktik: Wer keine Brille habe – aus Geldmangel oder Überzeugung –, sei faktisch „unvermittelbar“.
Die eigene Schwäche werde zur Stärke, heißt es, gar zum „heiligen Gral“ auf dem Weg aus Bewerbungen, Maßnahmen und Probearbeit. Das klingt provokant, greift reale Versorgungslücken auf – führt aber in der Sache in die Irre. Ein Überblick, was rechtlich gilt, was faktisch stimmt und wo ernste Risiken beginnen.
Keine Brille, kein Job?
Das Video formuliert die Idee „Schwäche als Stärke“ mit Bezügen zum “Arbeitslosen-Idol” Arno Dübel.
Dahinter steckt eine reales Problem: Wer Bürgergeld erhält, muss sich mit knappen Regelsätzen arrangieren, während Hilfsmittel wie Brillen im Alltag essenziell und nicht billig sind.
Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt seit 1. Januar 2024/2025 bei 563 Euro – ein Wert, der sozialrechtlich umstritten ist und 2025 nicht weiter erhöht wurde. Die Höhe ist offiziell belegt; über die Angemessenheit wird seit Jahren zurecht gestritten.
Was zahlt die Krankenkasse – und was nicht?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Brillenkosten für Erwachsene nur in klar definierten Ausnahmefällen, etwa bei sehr starker Fehlsichtigkeit (z. B. ab ±6,25 Dioptrien) oder bei schwerer Sehbeeinträchtigung.
Für Kinder und Jugendliche ist die Versorgung grundsätzlich besser abgesichert; bezahlt werden in der Regel aber nur Standardgläser. Extras wie Entspiegelung oder besondere Beschichtungen sind meist privat zu tragen.
Brille, Regelbedarf und Jobcenter: die sozialrechtliche Lage
Rechtlich unterscheidet die Sozialgerichtsbarkeit zwischen Neuanschaffung und Reparatur.
1. Bei Neuanschaffung: Die Kosten für eine neue Brille gelten grundsätzlich als durch den Regelbedarf abgedeckt. Sie sind – von der GKV-Ausnahmeversorgung abgesehen – aus dem Regelsatz anzusparen bzw. zu finanzieren. Das hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt.
2. Reparatur: Anders sieht es bei der Reparatur aus. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat 2017 entschieden, dass Reparaturkosten der Brille nicht vom Regelbedarf umfasst sind, sondern als einmaliger Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sein können.
Das wurde in der Folge von der Verwaltungspraxis und Instanzrechtsprechung aufgegriffen und jüngst erneut bestätigt. Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Gläsertausch wegen veränderter Sehstärke gilt rechtlich als Neuanschaffung, nicht als Reparatur.
Einige Jobcenter-Arbeitshilfen zeigen genau diese Linie: Reparaturen können als einmaliger Bedarf bewilligt werden; eine neue Brille fällt in den Regelbedarf und ist nicht aus dem Vermittlungsbudget förderfähig. Im Einzelfall kommt – bei Unabweisbarkeit – ein Darlehen in Betracht.
„Kann mich das Jobcenter zwingen, eine Brille zu beantragen?“
Im Video wird suggeriert, man könne Anträge verweigern und so unvermittelbar bleiben. Tatsächlich kennt das SGB II eine Obliegenheit, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II) – also etwa Renten- oder Wohngeldansprüche. Für die Rentenantragspflicht ist die Rechtslage besonders scharf: Unter Umständen kann ein Jobcenter zur Rentenantragstellung auffordern; die Rechtsprechung befasst sich seit Jahren damit.
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Bescheid prüfenFür Sehhilfen ist die Lage weniger kategorisch, doch die Behörden erwarten, dass Anspruchsberechtigte zumutbare Wege zur Bedarfsdeckung ausschöpfen – wozu grundsätzlich auch die GKV-Leistung zählt, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.
Zudem gilt der Grundsatz des Forderns und Förderns: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben Mitwirkungspflichten und müssen jede zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme nicht behindern (§ 10 SGB II).
Wer eine Arbeitsaufnahme verhindert – etwa, indem er bewusst Vermittlungsgespräche scheitern lässt –, riskiert Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II. Seit der Reform werden bei wiederholten Pflichtverletzungen abgestufte Kürzungen des Regelbedarfs verhängt.
Die „Strategie“ im Realitätscheck: Wo aus Selbstschutz Pflichtverletzung wird
Der Satz „Keine Brille, kein Job“ verkennt zweierlei:
Erstens: Kein Zwang zum Kauf, aber Pflicht zur Kooperation. Es gibt keine allgemeine „Brillenpflicht“. Wohl aber die Pflicht, an der Eingliederung mitzuwirken und die Anbahnung einer zumutbaren Beschäftigung nicht zu vereiteln.
Wer im Termin im Jobcenter z.B. absichtlich „drüberstolpert“, Becher umstößt oder beim Probearbeiten bewusst Fehler provoziert, um als unbrauchbar ohne Brille zu erscheinen, erfüllt den Tatbestand der Anbahnungshindernisse – und riskiert Sanktionen.
Zweitens: Unwahre Angaben sind riskant. Wer gegenüber Jobcenter oder Gesundheitsträgern falsche Tatsachen vorspiegelt – etwa eine nicht vorhandene Unfähigkeit zu lesen oder zu sehen –, kann sich im Extremfall dem Vorwurf eines Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB) aussetzen.
Schon der Versuch, durch Täuschung Leistungen zu erlangen oder Ansprüche zu sichern, ist strafbar. Behörden gehen solchen Hinweisen nach; neben strafrechtlichen Folgen drohen Rückforderungen.
Wir weisen daraufhin, damit Leistungsberechtigte nicht in die Falle von Sanktionen tapern, im Glauben, sie hätten das Recht auf ihrer Seite. Denn am Ende müssen sie Sanktionen erdulden. Und diese bedeuten Leistungskürzungen bis zu 30 Prozent.
Was Betroffene wissen sollten
Wer eine Brille braucht, aber die Kosten nicht tragen kann, hat – bei allen Lücken – legale Optionen:
1. Medizinisch notwendige Sehhilfen prüft und bezuschusst in eng umgrenzten Fällen die gesetzliche Krankenkasse. Fällt man nicht darunter, kann bei kaputter Brille eine Reparatur als einmaliger Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen.
Je nach Praxis kommen auch Darlehen in Härtefällen vor; das Jobcenter prüft Unabweisbarkeit und Zumutbarkeit des Ansparens aus dem Regelbedarf. Ein Anspruch auf Neuanschaffung aus Jobcenter-Mitteln besteht demgegenüber in der Regel nicht – außer die GKV greift. Diese Linie ist höchstrichterlich und verwaltungspraktisch gefestigt.
In einzelnen Fällen ist es sogar geglückt eine Brille vom Jobcenter zahlen zu lassen. Etwa wenn für das Jobangebot zwingend eine Brille benötigt wird.