Bürgergeld: So wird Kindesunterhalt im Jahr 2025 angerechnet

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Der Kindesunterhalt bereitet all jenen getrennt lebenden Eltern Kopfzerbrechen, die Bürgergeld beziehen, denn er wirkt sich stark auf die Leistungen des Jobcenters aus. Wir klären, wie Kindesunterhalt berechnet wird, welche Freibeträge es gibt und wie Kindergeld auf die Sozialleistung angerechnet wird.

Unterhalt bleibt trotz Bürgergeld

Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, gesetzmäßig geschuldete Unterhaltszahlungen zu prüfen und einzufordern, auch wenn Sie im Bürgergeld-Bezug sind. Das gilt übrigens gleichermaßen, wenn beim Jugendamt eine Beistandschaft für ein Kind besteht und diese bislang den Unterhalt eingefordert hat.

Mehr eigene Mittel zur Verfügung

Mit dem Einfordern des Unterhalts will das Jobcenter dafür sorgen, dass Sie mehr eigene Mittel zur Verfügung haben und weniger Leistungen des Jobcenters benötigen. Laufende Unterhaltszahlungen rechnet das Jobcenter bei Leistungsberechtigten als Einkommen an.

Einkommen des Kindes

Nach einer Trennung liegt die Sorgearbeit meist vorrangig bei einem Elternteil, und das ist meist die Mutter. Deshalb muss überwiegend der Vater seinen Teil in Form einer monatlichen Geldzahlung leisten.

Die Zahlung geht größtenteils an die Mutter, wenn das Kind bei der Mutter lebt, und der nicht betreuende Vater Geld beisteuert, wird beim Jobcenter jedoch dem Kind in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen angerechnet.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach dem in der Düsseldorfer Tabelle gestaffelten Einkommen. In der niedrigsten Einkommensstufe bis 2.100 Euro netto bestehen jetzt folgende Unterhaltspflichten:

Altersgruppe Neuer Satz Erhöhung in €
1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482€ 2€
2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554€ 3€
3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649€ 4€

Was ist, wenn beide Bürgergeld beziehen?

Wenn der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, nicht zahlen kann, zum Beispiel, weil beide Bürgergeld beziehen, dann muss das Jugendamt einspringen.

Es besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss durch dieses Amt. Dafür müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag stellen.

Unterhalt wird als Einkommen des Kindes angerechnet

Kindesunterhalt gilt beim Jobcenter also als Einkommen des Kindes, und das Jobcenter rechnet es auf die Leistungen zum Bedarf des Kindes an, also auf den Regelbedarf ebenso wie auf einen entsprechenden Mehrbedarf wie bei Behinderung, und auf die Kosten der Unterkunft.

Durch Kindesunterhalt kann der Anspruch auf Bürgergeld erlöschen

Der Kindesunterhalt kann dazu führen, dass das Kind keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld hat. Dies ist dann der Fall, wenn Kindesunterhalt und Kindergeld zusammen ausreichen, um das Existenzminimum zu sichern.

Hier ein Rechenbeispiel dazu:

Regelsatz Mutter (2025): 563 Euro
Mutter Mehrbedarf Alleinerziehende 12 Prozent: 67,56 Euro
Regelsatz Kind: 390 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung: 600 Euro
Gesamtbedarf Mutter und Kind: 1.620,56 Euro

Bedarf des Kindes allein
Regelsatz Kind (2024): 390 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung (50 %): 300 Euro
Gesamtbedarf des Kindes: 690 Euro

Vom Bedarf des Kindes werden jetzt der Unterhalt und das Kindergeld abgezogen:

Bedarf des Kindes: 690 Euro
abzüglich Unterhalt: -300 Euro
abzüglich Kindergeld: -255 Euro
690 Euro – 555 Euro = 135 Euro

Die vom Jobcenter für das Kind gezahlten Leistungen müssen also 135 Euro betragen.

Nehmen wir an, das Kind erhält nicht 300 Euro Kindesunterhalt, sondern 500 Euro. Dann wäre die Rechnung wie folgt.

Der Gesamtbedarf beträgt 690 Euro.
Abzüglich Unterhalt: -500
abzüglich Kindergeld: -255 Euro
690 Euro – 755 Euro = -65 Euro

Das Kind liegt also 65 Euro über der Grenze, bis zu der ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen würde. Es kann durch Kindergeld und Kindesunterhalt den Lebensunterhalt decken.

In diesem Fall liegt keine Hilfebedürftigkeit vor.

Der Selbstbehalt regelt die Unterhaltshöhe

Für denjenigen, der Unterhalt zahlt, muss das Existenzminimum gesichert sein. Deshalb gibt es den sogenannten Selbsterhalt, von dem kein Unterhalt gezahlt werden muss. Geregelt ist dies bei Sozialleistungen im Paragrafen 27a des Sozialgesetzbuches XII und im Paragrafen 20 des Sozialgesetzbuches II.

Grundsätzlich gilt dabei: Wer Unterhalt an ehemalige Partner oder seine Eltern zahlen muss, der darf mehr für sich behalten als bei der Pflicht zum Kindesunterhalt. Der Selbstbehalt bei volljährigen Kindern ist höher als bei Minderjährigen. Der Selbsterhalt bei Erwerbsarbeit ist höher als ohne diese.