Ein Überprüfungsantrag kann gestellt werden, wenn Leistungen nicht bewilligt oder zu Unrecht gekürzt wurden. Der Überprüfungsantrag ist das Mittel der Wahl, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und damit der Klageweg verschlossen bleibt. Wir erklären, wann ein solcher Antrag sinnvoll ist.
Fehlerhafter Leistungsbescheid: Widerspruch und Überprüfungsantrag beim Jobcenter nach § 44 SGB X
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, sollte die Bescheide des Jobcenters immer auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Eine unvollständige Übernahme von Miet- oder Heizkosten, die Anrechnung eines zu hohen Einkommens oder die Nichtanerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende können Gründe für einen Widerspruch sein.
Enthält der Bürgergeldbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 77 SGG nur eine Widerspruchsfrist von einem Monat, innerhalb derer die oder der Betroffene mündlich oder schriftlich Widerspruch beim Jobcenter einlegen kann.
Das Widerspruchsverfahren ist für die Betroffenen kostenfrei. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen keinen gesonderten Widerspruch einlegen, sollten aber die strittigen Leistungen nach Personen aufschlüsseln.
Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, können Betroffene gegen eine rechtswidrige Entscheidung noch mit einem Überprüfungsantrag beim Jobcenter vorgehen.
Wer kann einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter stellen?
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann von jeder und jedem Betroffenen gestellt werden, erfolgt formlos und ist an keine Fristen gebunden.
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Der Antrag ist jedoch direkt an das Jobcenter zu richten, das den beanstandeten Verwaltungsakt erlassen und z.B. den Bürgergeldbescheid erstellt hat, und sollte Datum und Art des Bescheides sowie eine Begründung für die Überprüfung enthalten, d.h. Angaben zu Berechnungsfehlern o.ä..
Das zuständige Jobcenter überprüft dann den gesamten Verwaltungsakt erneut auf seine Richtigkeit – nicht nur die beanstandeten Sachverhalte.
Ein Überprüfungsbescheid kann daher grundsätzlich auch schlechter für den Betroffenen ausfallen. Vor einem Überprüfungsantrag sollten Betroffene daher prüfen, ob sich z.B. die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen zwischenzeitlich geändert haben.
Welche Fristen gelten für Betroffene und für das Jobcenter?
Der Zeitraum, der durch einen Überprüfungsantrag rückwirkend überprüft wird, beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei Bürgergeld- und Sozialhilfeempfängern nach § 40 SGB II jedoch nur ein Jahr.
Geprüft wird jedoch das gesamte Kalenderjahr vor Antragstellung und nicht nur ein Jahr vor Antragstellung. Das Jobcenter hat sechs Monate Zeit, um über einen Überprüfungsantrag zu entscheiden und einen Überprüfungsbescheid zu erlassen. Zur Klärung des Sachverhalts können weitere Unterlagen von den Betroffenen angefordert werden.
Wann kann eine Untätigkeitsklage eingereicht werden?
Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, können die Betroffenen Untätigkeitsklage erheben. Wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Leistungsberechtigte sollten beachten, dass ein Überprüfungsverfahren keine aufschiebende Wirkung hat und beispielsweise Rückforderungen trotzdem fällig werden können. Um dies zu verhindern, muss gleichzeitig mit dem Überprüfungsantrag ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.