Für den Fall der Fälle stellen sich Partner, Freunde oder Familienangehörige eine Kontovollmacht oder Bankvollmacht aus. Eine Vollmacht wird auch erteilt, wenn zum Beispiel ein Angehöriger gepflegt wird und sich nicht mehr selbst um seine Finanzen kümmern kann. Wenn Kontobevollmächtigte jedoch Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, sind einige Aspekte zu beachten.
Bankvollmacht oder Kontovollmacht
Zunächst ist zwischen einer Bankvollmacht und einer Kontovollmacht zu unterscheiden. Erstere gilt für alle Konten, Depots usw., die der Vollmachtgeber bei einer Bank unterhält, letztere nur für ein bestimmtes Konto. Des Weiteren ist eine Unterscheidung in Bezug auf die Gültigkeitsdauer erforderlich.
Man kann eine Bankvollmacht/Kontovollmacht zeitlich befristen (ab/von – bis), sie kann mit dem Tod des Vollmachtgebers enden (prämortale Vollmacht), sie kann darüber hinaus gelten (transmortale Vollmacht) oder sie kann erst nach dem Tod des Vollmachtgebers gelten (postmortale Vollmacht).
Standard und von den meisten Banken als Formular vorgegeben ist die transmortale Vollmacht, also eine zeitlich unbegrenzte Vollmacht, die nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Die postmortale Vollmacht ist meist Teil einer umfassenderen Vorsorgevollmacht. Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber oder seinen Erben widerrufen werden.
Hinweise: Vollmachtgeber ist der Kontoinhaber bzw. Bankkunde; Vollmachtnehmer ist die Person, der die Vollmacht erteilt wurde, also der Bevollmächtigte bzw. der Vollmachtinhaber. Im Folgenden werde ich zum besseren Verständnis nur noch die Begriffe Kontoinhaber und Bevollmächtigter sowie Kontovollmacht verwenden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten jedoch auch für die Bankvollmacht.
Was darf der Vollmachtinhaber?
Grundsätzlich ist bei der Kontovollmacht zwischen dem Außenverhältnis (Vollmachtgeber/Bank) und dem Innenverhältnis (Vollmachtgeber/Kontoinhaber) zu unterscheiden.
Im Außenverhältnis gestattet die Bank dem Bevollmächtigten, das Konto so zu nutzen, als wäre er der Kontoinhaber.
Im Innenverhältnis muss geregelt werden, dass der Bevollmächtigte das Konto nur so nutzen darf, wie es der Kontoinhaber wünscht; dazu kann die Vollmacht beschränkt und sogar bestimmte Verfügungen untersagt werden, was aber nur im Innenverhältnis wirkt.
Missbraucht der Bevollmächtigte die Kontovollmacht, indem er sich z.B. persönliche Vorteile verschafft (über das Konto Zahlungen für sich entgegennimmt oder an andere leistet) oder sich bereichert (Geld des Kontoinhabers für sich ausgibt), macht er sich in der Regel strafbar. Allerdings haftet nicht die Bank, sondern der Bevollmächtigte gegenüber dem Kontoinhaber.
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Was gilt dabei für das Jobcenter?
Problematisch bei einer Kontovollmacht ist, dass diese in den Kontostammdaten gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Von dort erhält ein Jobcenter bei einer Kontenabfrage auch den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Vollmachtgebers (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung).
Da für Bezieher staatlicher Hilfen wie dem Bürgergeld keine grundrechtsbeschränkende Unschuldsvermutung gilt, sondern per se Leistungsmissbrauch unterstellt wird (vgl. B 14 AS 45/07 R), unterstellt auch das Jobcenter im Falle einer solchen Vollmacht, dass der Leistungsbezieher diese zur Deckung seines Bedarfs missbraucht oder die Vollmacht sogar zu diesem Zweck erteilt wurde.
Vollmacht beschränken
Um einem solchen Verdacht zu begegnen, sollte die Vollmacht sinnvollerweise beschränkt werden, z.B. auf die Vornahme von Überweisungen für den Kontoinhaber, auf die Abhebung von Bargeld für den Kontoinhaber, und es sollte in der Vollmacht ausdrücklich ausgeschlossen werden, dass der Bevollmächtigte über das Konto oder dessen Guthaben für eigene Zwecke verfügen darf.
Mit einer Kopie dieser Vollmacht – das Original befindet sich regelmäßig bei der Bank – kann der Vollmachtgeber dann nachweisen, dass er nicht für sich selbst über das Geld verfügen kann.
Ist eine solche beschränkte Kontovollmacht nicht (mehr) möglich, sollten Kontoinhaber und Bevollmächtigter schriftlich und verbindlich vereinbaren, was der Bevollmächtigte darf und was nicht. Diese Vereinbarung kann dann dem Jobcenter in Kopie vorgelegt werden.
Alternativ kann der Kontoinhaber (vorsorglich) eine schriftliche Erklärung für das Jobcenter verfassen, in der er darlegt, wofür die Kontovollmacht bestimmt ist, was der Bevollmächtigte darf und was nicht.
Datenschutz des Kontoinhabers muss beachtet werden
Auf keinen Fall sollte der Bevollmächtigte dem Jobcenter Kontounterlagen vorlegen oder zugänglich machen. Vielmehr sollte er eine solche Aufforderung unter Hinweis auf die Verletzung der Datenschutzrechte des Kontoinhabers ablehnen. (fm, sb)